Nebenberuflich Selbstständige und deren Rentenversicherungspflicht
(3 Bewertungen)
Gerade, wer sich nebenberuflich selbstständig macht, sollte die Fallstricke dabei beachten. Zunächst einmal gilt, dass eine Selbstständigkeit im eigentlichen Sinne nur dann vorliegt, wenn für mehrere Auftraggeber gearbeitet wird und / oder ein bzw. mehrere versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden. Ein aktueller Fall, der bis vor das Bundessozialgericht ging, sprach eine deutliche Sprache in diesem Zusammenhang.
Der Fall im Überblick
Eine Krankenschwester war im Krankenhaus festangestellt. Nebenberuflich arbeitete sie auf selbstständiger Basis als Handelsvertreterin für einen Pharmakonzern. Weitere Kunden oder Angestellte gab es nicht. Die Rentenversicherung stufte sie deshalb in der nebenberuflichen Selbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich und damit rentenversicherungspflichtig ein.
Die Frau wollte dies nicht akzeptieren, denn durch den Sachverhalt wären höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf sie zugekommen. So zog sie vor das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Die Gerichtsentscheidungen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten der Frau. Da eine Versicherungspflicht bereits in dem Hauptberuf vorliege, sei eine weitere Versicherungspflicht nicht gegeben. Die Deutsche Rentenversicherung legte Revision ein und der Fall ging vor das Bundessozialgericht.
Dieses entschied, dass das Vorhandensein eines Hauptberufs in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden müsse. Es zähle einzig und allein, ob ein einziger Auftraggeber vorhanden ist und ob versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden. Dies werde eindeutig in §2 SGB VI geregelt. Dabei wird auch nicht zwischen der nebenberuflichen und der hauptberuflichen Selbstständigkeit unterschieden.
Scheinselbstständigkeit unbedingt vermeiden
In diesem Zusammenhang kommt auch immer wieder der Gedanke an die bekannte Scheinselbstständigkeit auf. Er ist durchaus berechtigt, vor allem, wenn lediglich ein Auftraggeber bedient wird. Diese Form der Selbstständigkeit ist deshalb unbedingt zu vermeiden, um nicht unnötige Kosten durch die Rentenversicherungspflicht zu erzielen. Denn diese kann auch hauptberuflich Selbstständige treffen, sofern sie nur für einen Auftraggeber tätig und damit als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden. Lediglich die Beschäftigung versicherungspflichtiger Mitarbeiter kann den Selbstständigen dann noch vor der Rentenversicherungspflicht schützen.
Quelle:
SelbstständigentippsBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
E-Books
- Die häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit (Download nur für Registrierte Benutzer)
-
Lexikon
- Kosten
- Rentenversicherung
- Selbstständigkeit
- Revision
-
Magazin
- Wann sind Selbständige rentenversicherungspflichtig?
- E-Book: Die 10 häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit
- Gibt es eine Pflicht zur Rentenversicherung bei Existenzgründer?
- So stellen Sie eine Scheinselbstständigkeit fest
- Die 10 häufigsten Fehler vor der Existenzgründung
-
Online Rechner
- Rentenberechnung für Selbständige
- Kleinunternehmerregelung
Artikel verfolgen
Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen
Häufig gelesen
Vorlage Abtretungserklärung
Häufig gesucht und nachgefragt wird eine Vorlage zur Abtretungserklärung. Abtretungserklärungen si...
E-Book: Die 10 häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit
Endlich der eigene Herr sein, das eigene Wissen nutzbringend anwenden oder sein Hobby zum Beruf mache...
Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben? FAQ 20
Sehr häufig wir im Forum die Frage gestellt: Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? oder Welc...
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung FAQ 16
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, auch ...
Anlage EÜR für 2009 online
Soeben habe ich die Nachricht erhalten, dass der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung EÜR 2009...
Zuletzt geschrieben
Fachanwälte beraten Unternehmen 
Das Leistungsportfolio niedergelassener Fachanwälte ist sehr umfangreich. Die Rechtsgebiete, die d...
Professionelle Firmenvideos – so wird’s gemacht 
Imagefilme, Werbefilme, Produktvorstellungen – die Auswahl an Möglichkeiten, ein Unternehmen in Fo...
GmbH-Haftung – Geschäftsführer in der Wissensfalle 
Die Geschäftsführer der GmbH sind nicht annähernd so sicher vor der Haftung mit dem Privatvermögen...
Verschenken Sie zum Richtfest auch noch Gutscheine, Deko und Blumen? 
Wenn der Dachstuhl gesetzt ist, atmet der Bauherr erst einmal auf: das ganze Projekt ist endlich a...
Rentenversicherungspflicht: Selbstständige werden geschröpft! 
Es ist ja nun nicht so, als wären Selbstständige durch ihr Geschäftsrisiko und den großen Wettbewe...
Das könnte Sie auch im Magazin interessieren
- Gibt es eine Pflicht zur Rentenversicherung bei Existenzgründer?
- Fragebogen Rentenversicherungspflicht bei Existenzgründungszuschuss
- E-Book: Die 10 häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit
- So stellen Sie eine Scheinselbstständigkeit fest
- Wann sind Selbständige rentenversicherungspflichtig?
Interessantes aus den E-Books
Interessantes aus dem Ratgeber
Wir antworten auf jede Frage
Gratis anmelden und Fragen stellen.
>> Jetzt anmelden und mitmachen
Interessantes aus den Onlinerechner
Interessante Serien
Neueste Artikel im Magazin
Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
- http://www.content-texte.de
- sabine.hutter@content-texte.de
kommentiert von Dr. Gudrun Wolf am 30. Januar 2012
1. Bitte, wer nebenberuflich selbständig ist, ist vielleicht theoretisch rentenversicherungspflichtig, zahlt aber niemals Beiträge für diese Tätigkeit. Das ist im Sozialrecht klar definiert.
Nebenberuflich ist man dann, wenn das Einkommen ( Gewinn beim Unternehmer) im Jahr weniger als 4.800 Euro beträgt und ebenso (ganz wichtig) die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt (Ausnahme Arbeitslosenversicherung 15 Stunden) Wird eine dieser Grenzen überschritten, liegt keine Nebenberuflichkeit mehr vor. Falls man rentenversicherungspflichtig ist, werden dann auch Beiträge auf den Gewinn fällig.
2. Wenn man sich in einer Darstellung auf ein Gerichtsurteil bezieht , wäre es hilfreich, das entsprechende Aktenzeichen dazu anzugeben. So kann man nämlich Urteil und Begründung mal nachlesen. Der Bezug auf §2 SGB VI erklärt in der Praxis gar nichts, keinem Laien und besonders nicht hinsichtlich des Punktes 9. " ...ein Auftraggeber".
Kommentar kommentieren
kommentiert von Dr. Gudrun Wolf am 30. Januar 2012
PS: Handelsvertreter sind eigentlich die typischen Fälle von Selbständigen, die eben gerade nicht Arbeitnehmer sind. Also bitte das Aktenzeichen!
Kommentar kommentieren