Nebenberuflich Selbstständige und deren Rentenversicherungspflicht
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Gerade, wer sich nebenberuflich selbstständig macht, sollte die Fallstricke dabei beachten. Zunächst einmal gilt, dass eine Selbstständigkeit im eigentlichen Sinne nur dann vorliegt, wenn für mehrere Auftraggeber gearbeitet wird und / oder ein bzw. mehrere versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden. Ein aktueller Fall, der bis vor das Bundessozialgericht ging, sprach eine deutliche Sprache in diesem Zusammenhang.
Der Fall im Überblick
Eine Krankenschwester war im Krankenhaus festangestellt. Nebenberuflich arbeitete sie auf selbstständiger Basis als Handelsvertreterin für einen Pharmakonzern. Weitere Kunden oder Angestellte gab es nicht. Die Rentenversicherung stufte sie deshalb in der nebenberuflichen Selbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich und damit rentenversicherungspflichtig ein.
Die Frau wollte dies nicht akzeptieren, denn durch den Sachverhalt wären höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf sie zugekommen. So zog sie vor das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Die Gerichtsentscheidungen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten der Frau. Da eine Versicherungspflicht bereits in dem Hauptberuf vorliege, sei eine weitere Versicherungspflicht nicht gegeben. Die Deutsche Rentenversicherung legte Revision ein und der Fall ging vor das Bundessozialgericht.
Dieses entschied, dass das Vorhandensein eines Hauptberufs in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden müsse. Es zähle einzig und allein, ob ein einziger Auftraggeber vorhanden ist und ob versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden. Dies werde eindeutig in §2 SGB VI geregelt. Dabei wird auch nicht zwischen der nebenberuflichen und der hauptberuflichen Selbstständigkeit unterschieden.
Scheinselbstständigkeit unbedingt vermeiden
In diesem Zusammenhang kommt auch immer wieder der Gedanke an die bekannte Scheinselbstständigkeit auf. Er ist durchaus berechtigt, vor allem, wenn lediglich ein Auftraggeber bedient wird. Diese Form der Selbstständigkeit ist deshalb unbedingt zu vermeiden, um nicht unnötige Kosten durch die Rentenversicherungspflicht zu erzielen. Denn diese kann auch hauptberuflich Selbstständige treffen, sofern sie nur für einen Auftraggeber tätig und damit als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden. Lediglich die Beschäftigung versicherungspflichtiger Mitarbeiter kann den Selbstständigen dann noch vor der Rentenversicherungspflicht schützen.
Quelle:
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kommentiert von Dr. Gudrun Wolf am 30. Januar 2012
1. Bitte, wer nebenberuflich selbständig ist, ist vielleicht theoretisch rentenversicherungspflichtig, zahlt aber niemals Beiträge für diese Tätigkeit. Das ist im Sozialrecht klar definiert.
Nebenberuflich ist man dann, wenn das Einkommen (Gewinn beim Unternehmer) im Jahr weniger als 4.800 Euro beträgt und ebenso (ganz wichtig) die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt (Ausnahme Arbeitslosenversicherung 15 Stunden) Wird eine dieser Grenzen überschritten, liegt keine Nebenberuflichkeit mehr vor. Falls man rentenversicherungspflichtig ist, werden dann auch Beiträge auf den Gewinn fällig.
2. Wenn man sich in einer Darstellung auf ein Gerichtsurteil bezieht , wäre es hilfreich, das entsprechende Aktenzeichen dazu anzugeben. So kann man nämlich Urteil und Begründung mal nachlesen. Der Bezug auf §2 SGB VI erklärt in der Praxis gar nichts, keinem Laien und besonders nicht hinsichtlich des Punktes 9. " ...ein Auftraggeber".
kommentiert von Dr. Gudrun Wolf am 30. Januar 2012
PS: Handelsvertreter sind eigentlich die typischen Fälle von Selbständigen, die eben gerade nicht Arbeitnehmer sind. Also bitte das Aktenzeichen!