Muss ich mich ins Handelsregister eintragen lassen?

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Gerade Existenzgründer stellen sich diese Frage noch vor der Gründung recht häufig. Ganz eindeutig zugeordnet werden kann die Rechtslage hierzu ebenfalls nicht. Denn der Gesetzgeber sieht lediglich vor, dass sich alle Unternehmen, die einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb erfordern, in das Handelsregister eintragen lassen müssen. Konkrete Zahlen zu Umsätzen, Gewinnen und Unternehmensgröße gibt der Gesetzgeber jedoch nicht vor.

Deshalb gilt als Faustregel, dass sich Existenzgründer, die sich in Form eines Einzelunternehmens selbstständig machen wollen, nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Dies gilt ebenfalls für Personengesellschaften in Form der GbR. Alle anderen Unternehmensformen, wie die OHG, die KG, die GmbH und die AG müssen dagegen automatisch ins Handelsregister eingetragen werden und entstehen auch erst durch diesen Eintrag. Nichtsdestotrotz erhalten Einzelunternehmer und die GbR, die auch als BGB-Gesellschaft bekannt ist, die Möglichkeit, sich freiwillig ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Vor- und Nachteile sollten dabei jedoch genau abgewägt werden.

Vorteile einer Eintragung ins Handelsregister

Die Eintragung ins Handelsregister, auch auf freiwilliger Basis, bringt einige Vorteile mit sich. Da sich heute zwar jeder unternehmerisch Tätige eintragen lassen kann, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Größe des Unternehmens ziehen. Allerdings wird im Handelsregister eingetragenen Unternehmen seitens Banken und anderen Firmen ein gewisser Vertrauensbonus entgegen gebracht. Es wirkt einfach seriöser, da sich die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen den Pflichten unterwerfen, die sich aus dem HGB ergeben.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich die Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, einen Phantasienamen zulegen können. Bei nicht eingetragenen Unternehmen muss stets der vollständige Name des Inhabers angegeben werden. Ein Phantasiename darf als Firmenname nicht verwendet werden.

Nachteile einer Eintragung ins Handelsregister

Neben den Vorteilen ergeben sich auch einige Nachteile bei der Eintragung ins Handelsregister. Hier ist an erster Stelle die Bilanzierungspflicht zu nennen. Die Eintragung im Handelsregister weist das Unternehmen als kaufmännisch geführten Geschäftsbetrieb aus. Das bedeutet, eine einfache Einnahmen-Überschuss- Rechnung reicht nicht mehr aus, vielmehr muss die doppelteBuchführung erfolgen. Es ist eine Bilanz und eine Inventur für jedesGeschäftsjahr zu erstellen. Die Bilanzen müssen mindestens zehn Jahre aufgehoben werden.

Des Weiteren sind die Eintragung in das Handelsregister, sowie sämtliche Änderungen der Daten mit Kosten verbunden. Denn jede Veränderung, Anpassung und Eintragung muss notariell erfolgen. Zudem müssen sich die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen an das Handelsgesetzbuch halten. Dabei sind die Regelungen deutlich schärfer, als es bei nicht eingetragenen Unternehmen der Fall ist.
 

Quellen:
Brennecke Partner
IHK Limburg

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