Muss für Solarstrom ein Gewerbe angemeldet werden?

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Teil 2 von 4 aus der Serie:
Photovoltaikanlage


Im ersten Teil unserer Serie sind wir schon darauf eingegangen, dass ein Betreiber einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich als Unternehmer gilt. Im zweiten Teil wollen wir auf dieGewerbeanmeldung und die Zugehörigkeit zur IHK eingehen. Weiterhin wollen wir die Frage klären, ob die Einnahmen aus der Stromeinspeisung einen eventuelle Pflichtbeitrag bei der gesetzlichen Krankenkasse nach sich zieht.

1. Muss für den Betrieb der Photovoltaikanlage ein Gewerbe angemeldet werden?

Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben und stellt damitkeine gewerbliche Betätigung dar. Durch die Einspeisungsvergütung bzw. den Direktverbrauch wird i.d.R. kein Gewinn erzielt, sondern es werden lediglich die Betriebskosten reduziert. Gewerbesteuerrechtlich ist damit der private Solarstromproduzent kein Unternehmer. So dieeine landläufige Meinung.

Die andere Meinung sagt dagegen, dass die Produktion von Solarstrom auf jeden Fall eine Gewerbeanmeldung nach sich zieht, weil Einnahmen und am Ende auch Gewinn erwirtschaftet werden.

Wir haben uns bei der IHK Erfurt erkundigt.

Nach Aussage der IHK Erfurt wurde auf einer Tagung folgendes bekanntgegeben:

Nach einer Stellungnahme des Bundesumweltministeriums sei davon auszugehen, dass Betreiber von Solaranlagen, mit einer Leistung von unter 3 KW, die auf Grund des Energieeinspeisungsgesetzes subventioniert werden, nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist. Diese kleinen Photovoltaikanlagen eröffnen keine Renditemöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, derartige Anlagen aus dem Gewerberecht auszuklammern und sie dem Bereich der bloßen Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Aber, das Gewerbe kann angemeldet werden

Der private Solarstromproduzent kann aber, wenn er das will, ein Gewerbe für seine Photovoltaikanlage anmelden undist dann Unternehmer. Diese Kann-Regelung hat uns auf telefonische Nachfrage das Gewerbeamt in Heiligenstadt und die IHK in Erfurt bestätigt. Nach deren Aussage gibt es hierbeikeine einheitliche Verfahrensweise. Bundesland- und oft sogar Stadtabhängig wird die Entscheidung, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage ein Gewerbe nach sich zieht oder nicht – völlig unterschiedlich behandelt. Mal wird die Pflicht zur Anmeldung an der Anlagengröße und mal am eingespeisten Stromvolumen festgemacht.

Tipp: Informieren Sie sich vorab beim zuständigen Gewerbeamt oder der IKH, ob eine Gewerbeanmeldung in Ihrer Stadt notwendig ist.

2. Muss auf den Gewinn aus der Photovoltaikanlage ein Krankenkassenbeitrag gezahlt werden?

Krankenkassenbeiträge werden in der Regel an steuerpflichtigen Einnahmen festgemacht. Durch die Stromeinspeisung erhält der Betreiber Einnahmen, die bei der Einkommensteuer anzurechnen sind. Je nach dem bestehenden Versicherungsverhältnis, finden diese steuerpflichtigen Einnahmen Berücksichtigung bei der Höhe des Krankenkassenbeitrages.

Bei Arbeitnehmern, Rentnern, Arbeitslosengeldempfängern werden zusätzliche Einnahmen grundsätzlich nicht berücksichtigt. Für familienversicherte Angehörige sind steuerpflichtige Einnahmen bis zu 365,- Euro im Monat berücksichtigungsfrei. Für Selbständige und Gewerbetreibende werden alle Einnahmen zusammengerechnet, daher auch die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Den genauen Wortlaut können Sie im Schreiben der IKK Classic nachlesen.
Quelle IKK classik Berücksichtigung von Einkünften (PDF, 11KB) vom 14.06.2010

Fazit

Arbeitnehmer und Arbeitslose müssen sich um die Krankenkasse und eventuelle Pflichtbeiträge nicht sorgen. Sie fallen nicht unter die Pflichtbeiträge zur Krankenkasse. Unternehmer und Familienversicherte Angehörige dagegen, müssen die möglicherweise anfallenden Beiträge bei der Finanzierung der Anlage berücksichtigen.

3. IHK Zugehörigkeit und Beitragspflicht

Gewerbetreibende werden automatisch mit der Gewerbeanmeldung bzw. mit der Eintragungen im Handelsregister Mitglied derIHK.

Entscheidet sich der Betreiber der Photovoltaikanlage zur Gewerbeanmeldung, ist er in der Folge auch Pflichtmitglied in der IHK. Der Unternehmer muss den Beitritt nicht extra beantragen, die IHK wird automatisch von der Gewerbeanmeldung informiert. Er kann aber auch die Zwangs-Mitgliedschaft nicht kündigen.

Der zu leistende IHK Beitrag setzt sich aus demGrundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen. Er richtet sich nach der Höhe des erwirtschafteten Gewerbeertrags. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Existenzgründern ist in den ersten zwei Jahren der Grundbeitrag ab einem Gewerbeertrag von 25.000,- Euro zu zahlen. Nach den 2 Jahren ab einem Gewerbeertrag von 5.200,- Euro. Die Höhe der zu zahlenden Umlage und die hier geltenden Freibeträge können Sie im Formular der IHK Gera ersehen.

Berechnung des IHK-Beitrags (PDF, 45 KB)

Fazit

Bestehende Unternehmen müssen erst ab einem Gewerbeertrag von 5.200,- Euro den Grundbeitrag zur IHK leisten. In den ersten Jahren des Betriebs einer kleinen Solar-Anlage auf einem Eigenheim, ist ein solch hoher Ertrag unrealistisch.

In den folgenden Teilen gehen wir näher auf die Höhe der Einkommensteuer, die Finanzierung und die Auswirkung der Installation einer Photovoltaikanlage bei einem bereits bestehenden Gewerbe oder Nebengewerbe ein.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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