Mit diesen Geschäftszwecken sind Sie gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig

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Teil 2 von 3 aus der Serie:
Gemeinnützige Unternehmen

Gemeinnützige Unternehmen


Ausschlaggebend für die Einstufung als gemeinnütziges, mildtätiges oder kirchliches Unternehmen ist, ob Sie eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Welche Tätigkeiten darunter fallen, beantworten uns die §§ 51 bis 68 AO (Abgabenordnung). 

Die Gemeinnützigkeit

§ 52 AO definiert, wann eine Gemeinnützigkeit gegeben ist:
 
„[…] wenn […] die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (gefördert wird).“
 
Der Gesetzgeber gibt auch einige Beispiele für gemeinnützige Tätigkeiten vor. Um Gemeinnützigkeit handelt es sich beispielsweise bei der Förderung von
  • Wissenschaft und Forschung,
  • Religion, 
  • Jugend- und Altenhilfe, 
  • öffentlichem Gesundheitswesen und -pflege,
  • Kunst und Kultur,
  • Denkmalschutz und -pflege,
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Studentenhilfe,
  • Naturschutz oder Landschaftspflege,
  • Wohlfahrtswesen,
  • Hilfe für politisch, rassisch der religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene etc.,
  • Rettung aus Lebensgefahr,
  • Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-, Zivilschutz, Unfallverhütung,
  • Tierschutz,
  • Entwicklungszusammenarbeit,
  • Verbraucherschutz und -beratung,
  • Gleichberechtigung,
  • Schutz von Ehe und Familie,
  • Kriminalpräventaion
  • Sport
  • Heimatpflege und -kunde,

Die Mildtätigkeit

§ 53 AO beschäftigt sich mit der Definition des mildtätigen Zwecks. Ein mildtätiger Zweck liegt vor, wenn Personen selbstlos unterstützt werden, die „infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind“.
 
Hier einige Beispiele für mildtätige Zwecke:
  • Krankenpflege
  • Betreuung im Altenheim
  • Katastrophenhilfe in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen
  • Telefonseelsorge

Kirchliche Zwecke

§ 54 AO definiert klar den kirchlichen Zweck:
 
„[…] wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.“
 
Beispiele für kirchliche Zwecke gibt der Paragraph ebenfalls:
  • Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern,
  • Abhaltung von Gottesdiensten,
  • Ausbildung von Geistlichen,
  • Erteilung von Religionsunterricht,
  • Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten,
  • Verwaltung des Kirchenvermögens,
  • Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener,
  • Alters- und Behindertenversorgung des Kirchenpersonals und Versorgung ihrer Witwen und Waisen

Quelle:
Abgabenordnung

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