Mit der DL-InfoV greifen neue Informationspflichten
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Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, kurz als DL-InfoV bezeichnet, tritt am 18.05.2010 in Kraft und ist damit eine weitere Hürde für Dienstleister und Webseitenbetreiber. Alle Personen, die gewerbsmäßig handeln, was nicht gleichbedeutend mit gewerblich ist, sind zur Umsetzung dieser Regelungen verpflichtet. Experten befürchten, dass in diesem Zusammenhang eine erneute Abmahnwelle ausgelöst wird, wie es schon bei der Impressumspflicht einst der Fall war.
Regelung gilt für Dienstleister
Die Regelungen gelten für alle Dienstleister, deren Hauptsitz innerhalb Deutschlands liegt. Dabei gilt, dass es sich sowohl um Freiberufler, als auch um juristische Personen oder gemeinnützige Vereine handeln kann. Als Dienstleistung wird der Regelung zufolge jede selbstständige Tätigkeit bezeichnet, die gegen Entgelt erbracht wird. Damit ist der Begriff sehr weit gefasst und kaum verständlich.
Generelle und auf Anfrage bereitzustellende Informationen
Generell müssen Dienstleister künftig die AGB, die generellen Vertragsklauseln und einen Gerichtsstand angeben. Auch Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, Merkmale der Dienstleistung und Garantie- bzw. Gewährleistungsregelungen sind anzugeben. Auf Anfrage müssen Informationen, etwa über genehmigungspflichtige Berufe, über Dritte, mit denen kooperiert wird, über Verhaltenscodes oder zu Verfahren bei Interessenskonflikten gemacht werden.
Am besten ist es, wenn diese Angaben künftig direkt in die allgemeinen Unterlagen bei Geschäftsverbindungen mit eingegliedert und per E-Mail oder Fax bzw. über die Webseite übermittelt werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldstrafen bis zu 1.000 Euro, in selteneren Fällen der Entzug der Gewerbeerlaubnis, zivilrechtliche Abmahnverfahren und mehr.
Auch Preise müssen künftig offen dargelegt werden, was nicht immer ganz einfach ist. Ebenfalls wird vorgeschrieben, wenn Preise nicht im Voraus klar sind, dass diese dann entsprechend des Kostenvoranschlags aufgezeigt werden müssen. Dieser muss eine Berechnungsgrundlage offen legen.
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