Mit Ausübungsberechtigung selbständig?
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Existenzgründer, die sich in einem zulassungsfreien Beruf, wie z.B.: als Fliesenleger, Uhrmacher oder Damen- bzw. Herrenschneider selbständig machen wollen, unterliegen nicht dem Meisterzwang. Die Gründer hingegen, der sich in einem zulassungspflichtigem Gewerbe, wie z.B.: Dachdecker oder Klempner selbständig machen wolle, unterliegen dem Meisterzwang. Für qualifizierte Gesellen gibt es eine Ausnahme, sie beantragen eine Ausübungsberechtigung. Der Geselle muss für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung einige Voraussetzungen erfüllen. Er muss nach der bestandenen Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre im zu betreibenden Handwerk tätig gewesen sein, wovon 4 Jahre in leitender Stellung nachzuweisen sind. Ausgenommen von der Ausübungsberechtigung sind jedoch Gesundheitsberufe, wie u. a. Orthopädietechniker, Augenoptiker oder Zahntechniker. Weitere Infos zur Ausübungsberechtigung im Gesetz zur Ordnung des Handwerks http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__7b.html
Meisterpflicht
Hier eine Liste mit den Berufen aus der Handwerksordnung, die nur mit einem Meistertitel oder einer Ausübungsberechtigung (nach § 7b HWO http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__1.html) betrieben werden können: HwO Einzelnorm Anlage A
Keine Meisterpflicht
Alle anderen Berufe ohne Meisterpflicht, also die aus § 18 HWO http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__18.html sind in Anlage B der HWO gelistet: HwO Einzelnorm Anlage B
Quelle:
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Lexikon
- Ausübungsberechtigung
- Handwerksordnung
- Nebentätigkeit
- Meisterpflicht
- Existenzgründung
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Magazin
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- Verwaltungsgericht: Meisterzwang bestätigt
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Vorlagen
- Checkliste Arbeitszeugnis für die Ausübungsberechtigung § 7b HwO (Download nur für Registrierte Benutzer)
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- Torsten Montag
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kommentiert von partanum1 am 21. März 2010
Hallo ich möchte mich Selbständig machen aber blick da irgendwie nicht durch. Ich bin Maler/Lackierer(Kein Meister) und möchte das auch hauptsächlich machen aber natürlich auch noch andere Dienstleistungen anbieten wie z.B.: Verfugen,Verputz,... aber auch Entrümpelungen,Kleintransporte,Renovierungen... also so viel wie möglich aus einer Hand. Was oder wie muss ich dafür anmelden? Vielen Dank für eure Antworten.
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kommentiert von Gast am 6. April 2010
Moin! Es gibt noch mehr Möglichkeiten der Gewerbstätigkeit in einem zulassungspflichtigen Gewerbe, nämlich a) Tätigkeit im Reisegewerbe b) im Rahmen der unerheblichen handwerklichen Nebentätigkeit c) mit nicht handwerkswesentlichen Tätigkeiten d) mit freien (also keinem zulassungsbeschränkten Handwerk zugeordneten) Tätigkeiten. Informationen zu diesen Themenbereichen finden sich auch beim Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker. Grüße! B.
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kommentiert von Torsten Montag am 22. März 2010
Bitte stelle die Fragen in unserem Ratgeber unter http://www.gruenderlexikon.de/forum/ - Eine Checkliste zur Existenzgründung findest du unter http://www.gruenderlexikon.de/blog/2009/03/30/checkliste-zur-selbstaendigkeit-existenzgruendung-aus-der-arbeitslosigkeit/ ein kostenloses E-Book zur Gründung unter: http://www.gruenderlexikon.de/blog/2009/08/19/e-book-die-haeufigsten-fragen-zur-existenzgruendung/
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kommentiert von Torsten Montag am 6. April 2010
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