Minijobs: Darauf müssen Sie achten
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Oft genug waren die Minijobs in der Vergangenheit ein massiver Streitfall. Denn grundsätzlich sind nur pauschale Beträge zur Sozialversicherung seitens des Arbeitgebers abzuführen, da die Minijobs sozialversicherungsfrei sind. Das ändert sich aber, wenn das Arbeitsentgelt aus einem Minijob400 Euro überschreitet. Dabei werden auch mehrere ausgeübte Minijobs sowie deren Arbeitsentgelte zusammengefasst. Für Arbeitgeber ergibt sich die Frage, wie sie agieren müssen, wenn die Mitarbeiter zusätzliche Minijobs annehmen, den Arbeitgeber aber nicht darüber unterrichten.
Bundessozialgericht fällte ein Urteil
Schließlich taten sich mehrere Kläger zusammen und zogen vors Bundessozialgericht. Es ging vor allem um die Frage, ob eine Versicherungspflicht ab dem Überschreiten des Betrages oder erst ab Erlass eines Bescheides entstehe. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass nicht die Minijobzentrale, die die Arbeitgeber bisher bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze unterrichtete, sondern die zuständige Krankenkasse einen Beitragsbescheid zu erlassen hat.
Weiterhin heißt es im Urteil, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, sich bei ihren Mitarbeitern nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen und zwar regelmäßig. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, entsteht die Beitragspflicht mit Überschreiten der 400-Euro-Grenze. Dies gilt für alle Fälle nach dem 01. Januar 2009. Für davor liegende Fälle beginnt die Beitragspflicht hingegen erst mit Erlass des Bescheids.
Fazit
Trotz aller wichtigen Punkte, die das Urteil regelt, bleiben einige Fragen offen:
- Unklar bleibt, wie oft bei den Mitarbeitern nachgefragt werden muss, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden.
- Ebenfalls unklar ist die Frage danach, wann der Arbeitgeber schuldhaft seiner Pflicht zur Nachfrage nicht nachkommt.
- Die Sozialversicherungsträger sehen ständige und schriftliche Fragen nach diesen Tatsachen vor, was darunter zu verstehen ist, lässt das Urteil offen.
In Anlehnung an: IKK Profil, Januar 2010, S. 4
Quelle:
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Lexikon
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