Lohnsteuervereine dürfen ihre Beiträge nach dem Einkommen abrechnen
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Lohnsteuervereine sind grundsätzlich in der Gestaltung ihrer Satzungen frei. Deshalb dürfen sie die Beiträge für die Mitgliedschaft auch auf Basis der Einkommen der Mitglieder berechnen. Dagegen hatte eine Finanzbehörde kürzlich eine Verfügung erlassen. In dieser hieß es, dass dieBeitragssatzung geändert und ergänzt werden müsste.
Verfügung der Finanzbehörde
So verlangte die Finanzbehörde, dass die proportionale Steigerung der Beiträge bei Einkünften von mehr als 50.000 Euro jährlich aufgehoben werden solle. Außerdem dürften die Einkommen zweier Jahre nicht zusammen addiert werden. Dabei berief sich die Finanzbehörde auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes. Hier heißt es, dass Lohnsteuervereine keine Entgelte für die Beratungsleistungen einnehmen dürften, außer den vereinbarten Mitgliedsbeiträgen.
BFH entschied zugunsten der Lohnsteuervereine
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Verfügung der Finanzbehörde für nicht rechtens erachtet. Grundsätzlich sei es korrekt, dass Aufsichtsbehörden dazu berechtigt sind, Lohnsteuerhilfevereine zu einem rechtmäßigen Handeln aufzufordern. Allerdings sah der BFH es nicht so, dass durch die Beitragsberechnung ein verdecktes Beratungsentgelt vereinbart wurde. Die Satzungsautonomie gelte schließlich auch für Lohnsteuerhilfevereine.
Der BFH stimmte der Finanzbehörde lediglich dahingehend zu, dass ein höheres Einkommen nicht zwangsläufig aufwändigere Beratungsleistungen beim Lohnsteuerhilfeverein mit sich brächte. Allerdings sei es durchaus plausibel, wenn der Verein beispielsweise bei der Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärung für zwei Jahre die Einnahmen dieser beiden Jahre als Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe zugrunde lege. Denn durch zwei Steuererklärungen würde auch ein erhöhter Aufwand entstehen. Damit könnten die Lohnsteuerhilfevereine dem entgegen wirken, dass Mitglieder sie erst dann aufsuchen, wenn bereits einerhöhter Beratungsbedarf vorliege. Um dies zu erreichen, sei ein höherer Beitrag durchaus gerechtfertigt. Ebenfalls ist es laut BFH rechtens, wenn einBeitragsbescheid geändert wird, sofern die Einnahmen des Steuerzahlers dem Lohnsteuerhilfeverein zum üblichen Fälligkeitstermin noch nicht bekannt waren.
Quelle:
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Lexikon
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