Leistungen der Kaskoversicherung bei Diebstahl des Firmenwagens

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Die Entschädigung durch die Kaskoversicherung gilt grundsätzlich als Betriebseinnahme, auch wenn der Firmenwagen teilweise privat genutzt wird. Dies gilt immer dann, wenn der Wagen bei betrieblicher Nutzung gestohlen wurde. Wird er während der privaten Nutzung gestohlen, gilt die Entschädigung der Versicherung als Betriebseinnahme, wenn sie den Restbuchwert überschreitet.

Quelle:
Steuerzahler 04/2009, S. 68

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