Kündigung wegen geringwertigen Diebstahls

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Die Kündigungen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen aus den Betrieben haben in den vergangenen Monaten reichlich Aufsehen erregt. Vor allem die medialen Kreuzzüge der einzelnen Fälle machten dieses Aufsehen aus. Doch während Arbeitgeber immer unsicherer werden, da vielfach nicht jeder Diebstahl zur Kündigung führt, kommen auch Arbeitnehmer bei der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr ganz nach.

Geisteshaltung ist entscheidend

Im deutschen Arbeitsrecht müssen vor einer verhaltensbedingten Kündigung, wie sie auch die Kündigung wegen Diebstahls darstellt, Abmahnungen ausgesprochen werden. Diese können allerdings entfallen, wenn dem Arbeitnehmer während seines Tuns bereits klar sein musste, dass er sich falsch verhält, wie es bei einem Diebstahl der Fall ist.

Deshalb kann hier auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung erfolgen. Dabei spielt vor allem die Geisteshaltung eine entscheidende Rolle. Die Gerichte setzen keine feste Wertgrenze, ab der ein Diebstahl zur Kündigung führt. Denn es sei nicht abzugrenzen, ob die gestohlenen Maultaschen für den kleinen Betrieb noch zu verkraften wären, die veruntreuten Gelder in größeren Höhen für einen großen Betrieb ebenfalls.

Gerichte entscheiden dennoch individuell

Obwohl diese Geisteshaltung entscheidend ist und so auch bei minimalem Diebstahl eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, entscheiden die Gerichte in der Regel individuell. Zugrunde gelegt werden hierbei unter anderem die Betriebszugehörigkeit und der bisherige Verlauf der Tätigkeit. Dazu zählen unter anderem, ob der Mitarbeiter schon wegen anderer Delikte eine Abmahnung erhalten hat.

Ebenfalls können Arbeitgeber auch schon beim Verdacht auf eine Straftat kündigen. Diese Tat- und Verdachtskündigung hat vor Gericht allerdings selten Bestand, da der Verdacht nicht eindeutig bewiesen werden kann. Bei einer Tatkündigung, die vorsorglich auch als Verdachtskündigung, sowohl außerordentlich als auch ordentlich erfolgen soll, muss zudem der Betriebsrat angehört werden.

Quelle:
In Anlehnung an: Pro Firma, Mai 2010, S. 40-41

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