Kündigung Arbeitsvertrag: So erheben Sie Kündigungsschutzklage
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Wurde eine Kündigung Arbeitsvertrag ausgesprochen, stehen viele Mitarbeiter vor der Frage, ob sie diese einfach so hinnehmen sollen oder dagegen klagen sollen. Diese Entscheidung sollte sorgfältig überlegt werden, muss jedoch auch recht zügig erfolgen. Denn eine Kündigungsschutzklage kann nur binnen drei Wochen nach der Kündigung des Arbeitsvertrages gestellt werden.
Ziel der Kündigungsschutzklage ist es in der Regel, die Unwirksamkeit der Kündigung durch ein Gericht bestätigen zu lassen. Dadurch kann eine erzwungene Weiterführung des Arbeitsverhältnisses erreicht werden. Jedoch ist diese Regelung nur eines der verfolgten Ziele. Vielen Arbeitnehmern und -gebern erscheint eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Belastung durch die ausgesprochene Kündigung nicht sinnvoll. Dann kann das Ziel der Kündigungsschutzklage auch ein Vergleich sein, in dem der Arbeitgeber eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlt.
Kündigung Arbeitsvertrag - Kündigungsschutzklage ohne Anwalt möglich
Für Arbeitnehmer stellt sich ebenso die Frage, wie sie die Kündigungsschutzklage nach der Kündigung des Arbeitsvertrags am besten durchführen. Vielen fehlt schlicht und ergreifend das Geld für einen Anwalt. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht können sich Arbeitnehmer jedoch auch selbst vertreten.
Nur wenn in dieser Instanz keine Einigung zustande kommt bzw. Berufung eingelegt wird, muss der Prozess in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht erfolgen. Hier muss auf jeden Fall eine anwaltliche Vertretung erfolgen. Die Kosten dafür sind aber über eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt, sofern diese besteht. Alternativ kann der gewerkschaftliche Anwalt zu Rate gezogen werden. Ebenso ist es möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Wann lohnt sich die Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage lohnt sich immer dann, wenn die Kündigung Arbeitsvertrag unwirksam war oder berechtigte Zweifel an deren Wirksamkeit bestehen. Unwirksam ist eine Kündigung Arbeitsvertrag regelmäßig, wenn sie nicht schriftlich ausgestellt wird oder wenn eine Schwangere oder ein Betriebsratsmitglied ordentlich gekündigt wird. Ebenfalls ist die Kündigung des Arbeitsvertrages unwirksam, wenn ein Schwerbehinderter gekündigt wird, ohne die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen oder wenn der Betriebsrat vor der Kündigung des Arbeitsvertrages nicht angehört wurde.
Berechtigte Zweifel an der Kündigung können dann aufkommen, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, die mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet wird, der jedoch keine oder nur eine schwammige Abmahnung vorweg gegangen ist. Auch eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung kann unwirksam sein, sofern sie sich nicht nach dem Sozialplan richtet. Ebenfalls kann die krankheitsbedingte Kündigung berechtigte Zweifel zulassen, wenn keine Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen pro Jahr festgestellt werden konnten.
Quelle:
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Lexikon
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