Kompromiss zur Buchhaltung von Kleinstbetrieben
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Die Definition von Kleinstbetrieben ist ein Projekt der Europäischen Union, mit der die Bürokratie günstiger gehalten werden soll. Kleinstunternehmen sind laut Definition Betriebe, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und in ihrem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro bleiben.
EU-Kommission und Parlament zur Kleinstunternehmerregelung
Bereits 2009 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag vorgebracht, bei Kleinstunternehmen auf den obligatorischen Jahresabschluss zu verzichten. Dadurch würde sich der buchhalterische Aufwand solcher Betriebe drastisch reduzieren.
Grundsätzlich ging das EU-Parlament mit diesen Vorschlägen konform. Allerdings sahen die Verantwortlichen die Vorlage einer Übersicht von Einnahmen und Ausgaben als wichtig an. Nur so könne ein Überblick über die Geschäfte sowie die Finanzen des Betriebs hergestellt werden. Ob die EU-Mitgliedsstaaten intern den Kleinstunternehmen noch weitere Verpflichtungen auferlegen wollen, bleibe in deren Hand.
Kompromiss am 30. Mai 2011
Etwas mehr als zwei Jahre nach Vorlage eines Richtlinienentwurfs durch die EU-Kommission gab es Ende Mai 2011 nun endlich ein Ergebnis. Allerdings zeigt dieses in einigen Punkten erhebliche Unterschiede zu den dargelegten Vorschlägen.
So werden die Neuerungen nur Kleinstunternehmen betreffen, die eine Bilanzsumme von jährlichen 250.000 Euro und Nettoumsatzerlöse von 500.000 Euro nicht übersteigen. In beiden Punkten hatte die EU-Kommission die doppelten Summen vorgeschlagen. Konformität gab es einzig bei der Beschäftigtenanzahl, die zehn Mitarbeiter nicht übersteigen darf.
Die Erleichterungen im Überblick
Die Neuerungen hinsichtlich der Bürokratie in Kleinstunternehmen stellen laut EU-Rat für die Mitgliedsstaaten die Rahmenbedingungen dar. Inwieweit sie diese verschärfen, bleibt ihnen selbst überlassen.
Alle Rechnungsabgrenzungsposten, also die Übersicht von Einnahmen und Ausgaben, deren entsprechende Gegenleistung nicht mehr in der gleichen Abrechnungsperiode erbracht wird, ist nicht mehr obligatorisch. Davon ausgeklammert sind Materialaufwendungen, Personalausgaben und Steuern.
Auch von der Berichterstattung hinsichtlich Chancen und Risiken des Unternehmens, dem so genannten Lagebericht, werden Kleinstunternehmen befreit. Gleiches gilt für den Anhang, der sämtliche Vermögens- und Finanzlagen darlegt.
Ebenfalls irrelevant ist für Kleinstunternehmen zukünftig die Publizitätspflicht. Diese Erleichterung greift allerdings nur, wenn eine Bilanz ordnungsgemäß entsprechend der individuellen Regelungen des EU-Mitgliedsstaats erstellt wurde und in dieser Form der zuständigen Verwaltung vorliegt. Auch eine Übersendung an dasUnternehmensregister ist in diesem Zusammenhang erforderlich.
Zum Schluss konnte der EU-Rat sich darauf einlassen, Kleinstunternehmen künftig nur noch eine verkürzte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung abzuverlangen.
Reaktionen aus dem EU-Parlament
Das EU-Parlament ist über die Ergebnisse des Rats nicht glücklich. Schließlich gibt es erhebliche Diskrepanzen zur Parlamentseinstellung gegenüber diesem Thema. Deshalb soll nun eine zweite Lesung angesetzt werden, deren Termin allerdings noch aussteht.
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