Keine Scheu vor den Behörden – Gewerberecht für Gründer

(1 Bewertungen) +1 -0


In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit:Jeder darf ein Gewerbe betreiben, soweit nicht Ausnahmen oder Beschränkungen bestehen (§ 1 GewO).

Ein Gewerbe betreibt, wer mitGewinnerzielungsabsicht und auf Dauer angelegt selbstständig tätig wird. Ausnahmen gelten für die „Urproduktion“ (Land-, Forst- und Bergbauwirtschaft), für die reine Vermögensverwaltung sowie für die so genannten „freien Berufe“. Diese Berufsgruppen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung, was einige wichtige Konsequenzen hat: Man braucht zur Ausübung keinen Gewerbeschein, man muss keine Gewerbesteuer bezahlen, die Buchführung ist vereinfacht und man wird nicht automatisch Mitglied in der IHK, der Industrie- und Handelskammer.

1.    Freie Berufe

Die genaue Abgrenzung zwischen einem Gewerbe und einem freien Beruf kann im Einzelfall schwierig sein. Allgemein versteht man unter einerfreiberuflichen Tätigkeit die Erbringung freier wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeiten höherer Art, sowie persönlicher Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern. Klassische „ freie Berufe“ sind die Heilberufe (Ärzte, Therapeuten, Hebammen, etc.), Rechtsanwalt undSteuerberater, Architekten und freie Künstler.

Schwierig wird die Abgrenzung vor allem im Grenzbereich zwischen Handwerk und Kunst (eben „Kunsthandwerk“). Im Zweifel kann das Finanzamt eine verbindliche Auskunft erteilen, ob ein Gewerbe oder ein freier Beruf ausgeübt wird.

Wer sich als Freiberufler selbständig machen möchte, kann sich den Gang zum Gewerbeamt sparen. Er muss nur dem Finanzamt seine Tätigkeit anzeigen und bekommt sodann eine Steuernummer.

2.    Gewerbetreibende allgemein

Als Gewerbetreibender dagegen führt der erste Weg zum Gewerbeamt. Denn grundsätzlich muss jeder, der in Deutschland ein Gewerbe betreiben möchte, dieses anmelden („anzeigen“, § 14 GewO). Das Anmeldeerfordernis ist Ausprägung und Beschränkung der Gewerbefreiheit: Ausprägung, weil Gewerbetreibende grundsätzlich keine „Genehmigung“ brauchen, Grenze, weil der Betrieb eines Gewerbes eben nicht vollständig frei ist, sondern angezeigt werden muss. Das Gewerbeamt ist meistens in der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung ansässig, in größeren Städten findet sich das Gewerbeamt oft in den Bezirksämtern.

Die Anzeige hat „gleichzeitig“ mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu erfolgen. In der Regel erlauben die Gewerbeämter die Anzeige ab etwa 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit. Für die Anzeige ist der Vordruck für die Gewerbeanmeldung (GewA 1) zu verwenden, der im Internet oder beim Amt erhältlich ist. Erforderliche Informationen sind Name, Kontaktdaten (privat und geschäftlich), Beginn der Tätigkeit, voraussichtliche Zahl der Mitarbeiter und Rechtsform (s. auch den Artikel dazu), außerdem eine aussagekräftige Beschreibung des Gewerbes. Die Anmeldung kostet je nach Gewerbeamt zwischen 20 und 60 €. Die Bearbeitungsgebühr für den Gewerbeschein ist unumgänglich; wer dem Gewerbeamt seineSelbstständigkeit verschweigt, handelt ordnungswidrig und sich möglicherweise ein Bußgeld ein (§ 146 II GewO).

Minderjährige müssen darüber hinaus weitere Formalitäten beachten: Dürfen Minderjährige ein Gewerbe eröffnen FAQ 34

3.    Erlaubnispflichtige Gewerbe

Wir haben gesehen, dass im Grundsatz Gewerbefreiheit gilt – aber kein Grundsatz ohne Ausnahmen. Ausnahmsweise benötigt man zum Betrieb eines Gewerbes doch eine Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Konzession. Hat man eine solche Zulassung nicht, kann das Gewerbeamt die Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit untersagen und verhindern.

Die einzelnen Gewerbearten, die einer besonderen Genehmigung bedürfen, finden sich in den §§ 30 ff. GewO. Es handelt sich dabei um besonders überwachungsbedürftige Tätigkeiten (wie etwa das „Zurschaustellen von Personen“, der Betrieb einer Spielhalle, das Bewachungsgewerbe, Makler, etc.), und um Tätigkeiten ohne gewerbliche Niederlassung (das so genannte „ Reisegewerbe“).

Wichtiger Anwendungsfall erlaubnispflichtiger Tätigkeiten ist der Betrieb einer Gaststätte. Dafür bedarf es einer Konzession nach dem Gaststättengesetz (GaststG), die beim zuständigen Ordnungsamt beantragt werden muss. Die auszufüllenden Anträge und Formulare bieten viele Ordnungsämter auch online an. Wenn keine Hindernisse für die Konzession bestehen, wird sie für eine bestimmte Person, bestimmte Räumlichkeiten und eine bestimmte Betriebsart erteilt.
Je nach erlaubnispflichtigem Gewerbe müssen für den Antrag erheblich mehr Unterlagen beigebracht werden als bei der schlichten Gewerbeanmeldung, etwa Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Pacht- oder Mietverträge (etwa der Gaststätte), detaillierte Angaben zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten, Ausbildungsnachweise, etc.

4.    Fazit

Am leichtesten haben es die Freiberufler, am schwersten die Gastronomen – irgendwo dazwischen liegen die meisten Tätigkeiten. Als was auch immer: Die Anmeldung beim Gewerbeamt und beim Finanzamt und (möglicherweise) der Antrag auf Genehmigung der Tätigkeit sind notwendig und sollten nicht unterbleiben. Zu hoch ist das Risiko, einen (ärgerlichen und teuren) Bußgeldbescheid zu erhalten. Und im Vergleich zu den anderen Anforderungen an eine erfolgreiche Gründung bedeuten die Behördengänge wenig Aufwand.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Bystry

Tobias Bystry ist Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Kanzlei ab&d Rechtsanwälte. Die Kanzlei ist auf die wirtschaftsrechtliche Beratung, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, im Wettbewerbsrecht und im Vergaberecht spezialisiert. Sie berät unter anderem mittelständische Unternehmen im Marken- und Werberecht bei der Planung und Umsetzung von Marketingkampagnen und Online-Auftritten. Daneben bietet die Kanzlei auch eine umfassende rechtliche Betreuung für Existenzgründer an.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

Benutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:


Artikel verfolgen

Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen


Häufig gelesen

Vorlage Abtretungserklärung

Häufig gesucht und nachgefragt wird eine Vorlage zur Abtretungserklärung. Abtretungserklärungen si...

E-Book: Die 10 häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit

Endlich der eigene Herr sein, das eigene Wissen nutzbringend anwenden oder sein Hobby zum Beruf mache...

Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben? FAQ 20

Sehr häufig wir im Forum die Frage gestellt: Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? oder Welc...

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung FAQ 16

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, auch ...

Anlage EÜR für 2009 online

Soeben habe ich die Nachricht erhalten, dass der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung EÜR 2009...

Zuletzt geschrieben

Fachanwälte beraten Unternehmen Neu

Das Leistungsportfolio niedergelassener Fachanwälte ist sehr umfangreich. Die Rechtsgebiete, die d...

Professionelle Firmenvideos – so wird’s gemacht Neu

Imagefilme, Werbefilme, Produktvorstellungen – die Auswahl an Möglichkeiten, ein Unternehmen in Fo...

GmbH-Haftung – Geschäftsführer in der Wissensfalle Neu

Die Geschäftsführer der GmbH sind nicht annähernd so sicher vor der Haftung mit dem Privatvermögen...

Verschenken Sie zum Richtfest auch noch Gutscheine, Deko und Blumen? Neu

Wenn der Dachstuhl gesetzt ist, atmet der Bauherr erst einmal auf: das ganze Projekt ist endlich a...

Rentenversicherungspflicht: Selbstständige werden geschröpft! Neu

Es ist ja nun nicht so, als wären Selbstständige durch ihr Geschäftsrisiko und den großen Wettbewe...

Wir antworten auf jede Frage

Gratis anmelden und Fragen stellen.
>> Jetzt anmelden und mitmachen

Interessantes aus den Onlinerechner

Über den Autor Xing_icon Facebook_iconGoogle_plus_iconYoutube_icon