Keine Nutzungsentnahme für reinen Werkstattwagen
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Manch Existenzgründer ist auf ein Firmenfahrzeug angewiesen. Bei Fahrzeugen, die mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, wird die private Nutzung nach der sog. 1-Prozent-Regel veranschlagt. Allerdings gilt die 1-Prozent-Regel gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur für Fahrzeuge, die auch zur privaten Nutzung verwendet werden können. Handelt es sich dagegen um Fahrzeuge, die ganz überwiegend zum Transport von Waren und nicht von Personen verwendet werden, scheidet die Anwendung der 1-Prozent-Regel dagegen aus. Das ist beispielsweise bei Lkw der Fall. Doch auch Kombinationsfahrzeuge können zu den Ausnahmen zählen.
Kombinationsfahrzeuge
Vor dem Finanzgericht München wurde über die steuerrechtliche Einordnung eines Ford Transits verhandelt. Bei einer Außenprüfung hatte die Prüferin überraschend das Fahrzeug entdeckt, das nicht bei der Gewinnermittlung berücksichtigt worden war. Die Prüferin informierte das Finanzamt, weil der Wagen nach ihrer Meinung auch für Privatfahrten verwendet werden konnte. Daraufhin erließ das Finanzamt Änderungsbescheide zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag.
Lastentransport
Der Inhaber des Malerbetriebes wollte dies jedoch nicht akzeptieren und zog schließlich vor das Finanzgericht. Seine Klage wegen des Ford Transits hatte Erfolg. Denn auch die Richter waren der Meinung, dass das Fahrzeug schwerpunktmäßig als reiner Werkstattwagen zum Transport von Gütern verwendet wird und für eine Privatnutzung üblicherweise nicht in Betracht kommt. Für die rechtliche Einordung stellten die Richter auf das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges ab.
Fahrzeugmerkmale
Für die Nutzung als Transporter sprachen zum Beispiel, dass Ladefläche und Fahrerhaus durch eine Zwischenwand getrennt waren, nur zwei Sitzplätze eingerichtet waren, die Ladefläche erheblich größer als das Fahrerhaus war und die Kabel im Fahrzeuginneren lose und unverkleidet verlegt waren und die hinteren Seitenfenster abgeblendet waren.
Steuerkategorie
Diese Kriterien sprechen nach ständiger Rechtsprechung dafür, dass es sich um ein reines Transportfahrzeug handelt, das nicht privat genutzt wird. Auch der Bundesfinanzhof stützt sich auf diese Kriterien. Zudem sprach auch die steuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs dafür, dass es sich um ein Betriebsfahrzeug handelt. Denn der Ford Transit wurde sowohl bei der Kfz-Steuer als auch verkehrsrechtlich als Lkw geführt. Das Finanzgericht gab bezüglich dem Ford Transit also den Maler Recht. Er musste sich keine private Nutzung gemäß der 1-Prozent-Regel als Nutzungsentnahme anrechnen lassen.
(Finanzgericht München, Urteil v. 19.05.2010, Az.: 10 K 152/09) Esther Wellhöfer (WEL)
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