Keine Künstlersozialabgabe für die KG
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Die Künstlersozialabgabe ist mittlerweile zum heiß diskutierten Thema geworden. Bisher war lediglich eines klar: Wurden künstlerische oder publizistische Leistungen von einer juristischen Person, wie der GmbH & Co. KG erbracht, musste deren Auftraggeberkeine Künstlersozialbgabe zahlen. Jetzt ist ein neues Urteil ergangen, in dem es heißt, dass auch die KG nicht unter dem Schutz des Künstlersozialversicherungsgesetzes steht.
Der zugrunde liegende Fall
Im verhandelten Fall ging es um eine Handelskette. Sie erteilte Werbeaufträge an eine KG. Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass für diese Aufträge keine Künstlersozialabgabe entrichtet wurde. Dadurch wollte die Künstlersozialkasse die aufgelaufenen Beiträge von insgesamt vier Jahren nachfordern.
Es ging insgesamt um Beiträge von knapp einer Viertelmillion Euro. Die Künstlersozialkasse vertrat die Auffassung, dass auch die KG dieser Abgabe unterliegt. Allerdings klagte die Handelskette gegen diese Nachforderung der Beiträge.
Entscheidung des Bundessozialgerichts
Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.08.2010, das unter dem Aktenzeichen B3 KS 2/09 R eingesehen werden kann, erging jedoch eine andere Entscheidung. Die KG ähnelt in ihrem Aufbau einer juristischen Person und steht deshalb eben nicht unter dem Schutz des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Die Künstlersozialabgabe ist deshalb generell nicht für Aufträge an eine KG zu zahlen. Offen blieb jedoch, wie es bei einer oHG aussieht. Diese Entscheidung bleibt abzuwarten.
Praxistipp
Sollten auch Sie eine Nachforderung der Künstlersozialkasse erhalten, in der Honorare an eine KG mit der Abgabe versehen sind, sollten Sie Einspruch einlegen und um die Aufhebung des Bescheids bitten. Dies istsogar bei eingetretener Bestandskraft des Bescheides möglich. Bereits gezahlte Künstlersozialabgaben können Sie zurück verlangen. Aber Achtung: Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre.
In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de/
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