Kassenbuch regelmäßig führen
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Das Kassenbuch in der Gastronomie muss täglich geführt werden, darauf zumindest weist der § 146 der Abgabenordnung hin. Das heißt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben tagesaktuell aufgezeichnet werden müssen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln bestätigt, dass es Ausnahmen gibt. Und zwar, wenn der Betriebsinhaber während des jährlichen Erholungsurlaubs keine täglichen Aufzeichnungspflichten ausführt, sondern diese nach seiner Rückkehr anhand geordneter Belege nachholt.
Im besagten Fall war der Inhaber eines Betriebs drei Prozent der Arbeitstage des Jahres im Urlaub. Die restlichen 97 Prozent der Öffnungstage des Unternehmens war er im Unternehmen anwesend und führte die Kasse entsprechend den strengen Auflagen. Auch während seiner Abwesenheit wurden die Einnahmen mittels Z-Bons am Tagesende korrekt aufgezeichnet. Lediglich die Ausgaben trug der Unternehmer im Anschluss an seinen Urlaub ein. Dies ist jedoch durchaus mit der Abgabenordnung vereinbar, wie das Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 3954/07 an 27.01.2009 bestätigte.
Quelle:
Der Steuerzahler 11/2009, S. 222Benutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
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