Investitionsabzug auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter

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Seit dem Jahresabschluss 2007 dürfen geplante Anschaffungen von Wirtschaftsgütern mit einem Investitionsabzug versehen werden. Dieser gilt sowohl für neue, als auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die beweglich und abnutzbar sind. Dabei gilt als Voraussetzung, dass diese Wirtschaftsgüter zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Um den Investitionsabzug zu beanspruchen, muss das betreffende Wirtschaftsgut nach seiner Funktion benannt werden, eine individuelle Bezeichnung für selbiges ist aber nicht notwendig. Ebenfalls muss der voraussichtliche Investitionsbetrag angegeben werden. Allerdings kann der Investitionsabzug nur dann genutzt werden, wenn sich das Wirtschaftsgut im herkömmlichen Betriebsvermögen befindet, nicht jedoch, wenn es zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Denn in diesem Fall ist nicht mehr nachzuweisen, dass die 90prozentige betriebliche Nutzung gegeben ist.

Wann der Investitionsabzug genutzt werden kann

Unter anderem können Unternehmen vom neuen Investitionsabzug profitieren, wenn sie neue oder gebrauchte Maschinen, PCs, Drucker  und sogar Fahrzeuge sowie Möbel anschaffen. Ebenfalls begünstigt sind die geringwertigen Wirtschaftsgüter. Sie müssen seit 2008 in einem Sammelposten verbucht werden. Allerdings ist der Investitionsabzug nur für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich, so dass unbewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter aus der Regelung herausfallen. Hierzu zählen insbesondere Grundstücke und Gebäude, aber auch Finanzanlagen und Software.

Vorsicht ist geboten bei dem heiß diskutierten Abzug der Sonderabschreibung, denn hier gelten ähnliche Vorschriften wie bei dem 40prozentigen Investitionsabzug. Beide Varianten sind in § 7 Abs. 5 Einkommenssteuergesetz geregelt, betreffen aber nur Unternehmen bis zu einer bestimmten Größe.

Erhöhte Grenzwerte

Ein weiterer Vorteil für Unternehmen: In den Jahren 2009 und 2010 hat der Gesetzgeber den Grenzwert von 235.000 auf 335.000 Euro angehoben. Dieser wird geregelt im § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a des EStG. Um die Sonderabschreibung zu nutzen, gilt jedoch auch weiterhin, dass der Grenzwert bereits im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung erfüllt sein muss. Für den Investitionsabzug dagegen gilt das Jahr, in dem selbiger beansprucht werden soll.

Quelle:
Haufe Info-Brief 4/09

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