Inhalt und Ablauf der zusammenfassenden Meldung

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Teil 2 von 2 aus der Serie:
Zusammenfassende Meldung

Zusammenfassende Meldung


Welchen Inhalt enthält die zusammenfassende Meldung und wer muss zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Meldung abgeben?

Steuerpflichtige sonstige Leistungen

Erzielt der Unternehmer Umsätze aus sonstigen Leistungen, die im anderen Mitgliedsstaat steuerpflichtig sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer abführen muss, sind auch diese Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären. Hierbei handelt es sich um das sog. reverse charge Verfahren. Mehr zum Thema Reverse Charge

Erhält ein Unternehmer z. B. Provisionsumsätze aus einem anderen Mitgliedstaat (z.B. von Google oder Amazon), muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seinem Ansässigkeitsstaat für den leistenden Unternehmer abführen. Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer diese Provisionsumsätze in seiner Zusammenfassenden Meldung erklären muss.

Inhalt der Zusammenfassenden Meldung

Für alle Sachverhalte gilt, dass in der Zusammenfassenden Meldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des erklärenden Unternehmers sowie die Bemessungsgrundlagen der meldepflichtigen Umsätze mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers. Abgesehen davon ist ggf. noch ein innergemeinschaftliches Verbringen anzumelden. Dabei handelt es sich um Gegenstände, die der Unternehmer in andere Mitgliedsstaaten für sich selbst befördert und für die er im Empfängerland eine dortige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Wie meldet man dieUStID.Nr. an (auch online geht das)?

Ablauf

  • Die Zusammenfassenden Meldungen sind grundsätzlich von allen Unternehmern abzugeben, sofern sie oben aufgeführte Umsätze erzielen.
  • Die Zusammenfassenden Meldungen sind nur noch in elektronischer Form abzugeben. D.h. sie werden an die Finanzverwaltung übermittelt.
  • Bis zum 30.06.2010 waren die Zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Quartals abzugeben. Allerdings galt bis 30.06.2010 für Unternehmer, die für ihre Umsatzsteuervoranmeldung eine Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragt hatten auch die Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung. Diese Fristverlängerung entfällt ab 01.07.2010.
  • Seit dem 01.07.2010 sind die Zusammenfassenden Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats abzugeben. Für Unternehmer, die in den vergangenen vier Quartalen jeweils  nicht mehr als 100.000 Euro in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet haben, können auch nach dem 01.07.2010 die Zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich abgeben.
  • Hat der Unternehmer keine entsprechenden Umsätze in dem Quartal erzielt muss er keine Zusammenfassende Meldung abgeben.
Quelle:
steuerberaten.de

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  • Evelyn Brandies
  • Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.