In diesen Fällen werden ausländische Abschlüsse von Handwerkern auch in Deutschland anerkannt

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In Deutschland gelten für Handwerker recht hohe Anforderungen, die mittels entsprechender Ausbildung nachgewiesen werden müssen. Dies gilt für alle Handwerke, die in Anlage A zur Handwerksordnung vermerkt sind. Ausländische Staatsbürger aus der EU, dem EWR oder der Schweiz können in Deutschland nur dann als Betriebsleiter oder als Selbstständiger in einem solchen Handwerk tätig werden, wenn sie eine entsprechende Ausnahmebewilligung seitens der Handwerkskammer erhalten.

Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung

Als Voraussetzungen für diese Bewilligung gelten praktische Berufserfahrung oder gleichwertige Abschlüsse. Wer bereits sechs Jahre selbstständig oder als Betriebsverantwortlicher im betreffenden Handwerk gearbeitet hat, kann diese Bewilligung erhalten. Die Tätigkeit muss dabei ununterbrochen ausgeübt worden sein.

Eine dreijährige, ununterbrochene Tätigkeit als Betriebsverantwortlicher bzw. Selbstständiger im Ausland wird dann anerkannt, wenn dieser eine mindestens ebenso lange Ausbildung im betreffenden Handwerk vorausgegangen ist. Dauerte die Ausbildung nur zwei Jahre an, müssen mindestens vier Jahre als Selbstständiger bzw. Betriebsverantwortlicher nachgewiesen werden.

Ebenfalls kann die Bewilligung erteilt werden, wenn bereits drei Jahre als Selbstständiger bzw. Betriebsverantwortlicher im Handwerk gearbeitet wurde, sofern dieser Tätigkeit mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer im jeweiligen Handwerk vorausgegangen sind. Außerdem gibt es die Ausnahmebewilligung, wenn fünf Jahre eine leitende Tätigkeit ausgeübt wurde, innerhalb derer mindestens drei Jahre lang technische Aufgaben übernommen wurden. Dabei muss der Antragsteller wenigstens eine Abteilung des Unternehmens unter sich gehabt haben und eine mindestens dreijährige Ausbildung absolviert haben.

Weitere Regelungen für die Ausnahmebewilligung

Diese praktischen Berufserfahrungen müssen ausländische Handwerker mit einem Nachweis einer anerkannten Stelle ihres Herkunftslandes beweisen. Eine Ausnahmebewilligung kann aber auch dann erteilt werden, wenn lediglich die Ausbildung im jeweiligen Handwerk erfolgt ist und der in Deutschland ähnelt.

Mit Hilfe einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs können evtl. bestehende Defizite aus der Ausbildung im Ausland ausgeglichen werden, so dass auch hier eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Ausnahmen gelten jedoch in den Gesundheitshandwerken, bei denen ausschließlich Ausbildungsnachweise anerkannt werden können. In Frankreich und Österreich gibt es einige Meisterprüfungen, die denen in Deutschland entsprechen, sie können als Nachweis genutzt werden und erfordern keine weiteren Qualifikationen.

Quelle:
GründerZeiten Nr. 10, Dezember 2007

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