Hinzuverdienst zum ALG 2 bei Selbständigen

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Wir haben unseren Onlinerechner zur Ermittlung des Hinzuverdienstes bei selbständigen ALG 2 Empfängern aktualisiert. Es werde nun Kinder der Bedarfgemeinschaft sowie der monatliche Gewinn und die Betriebsausgabenpauschale von 100 EUR berücksichtigt. Ein Weiteres Berechnungsbeispiel findet man im Flyer derBundesagentur für Arbeit unter

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf

sowie auf http://www.akademie.de/

Der genaue Gesetzestext zu den Regelungen ist unter §11 SGB 2 nachzulesen.

Auszug:

§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Das bedeutet für den Unternehmer:

- Bei einem Umsatz unter 400,- EUR werden automatisch 100,- EUR als Betriebsausgabe abgezogen; höhere nachgewiesene Kosten bleiben unberücksichtigt.

- Bei einem Umsatz ab 400,- EUR können höhere Beträge als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn diese nachweisen werden.

Das heißt für Sie, dass Sie sehr genau überprüfen sollten, wie hoch Ihre tatsächlichen Ausgaben sind und dementsprechend alle Belege gut aufbewahren sollten. Schnell kann der Umsatz über die 400-Euro-Grenze ansteigen und somit zur Anerkennung der tatsächlichen Kosten führen, was sehr in Ihrem Interesse ist. Aus diesem Grund ist auch eine sorgfältige und gewissenhafte Buchführung unverzichtbar.

Und hier können Sie den Hinzuverdienst zum Einstiegsgeld und ALG 2 während Ihrer Selbständigkeit berechnen lassen >>Zum Onlinerechner

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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