Gütertrennung - Die Lösung für den Schutz vor Gläubigern?

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Nach wie vor bekommen viele Existenzgründer von Beratern und solchen, die es gerne sein würden, zu hören, dass die Gütertrennung einen guten Schutz vor Gläubigern bietet. Nur so könne schließlich vermieden werden, dass diese auf das gemeinsame Vermögen zugreifen könnten. Doch dieser Irrglaube war vor über 50 Jahren richtig, heute hat er nichts mehr mit der Realität zu tun. Zum 01.07.1958 hat die Regierung den gesetzlichen Güterstand beschlossen. Er wird gemeinhin als „ Zugewinngemeinschaft" bezeichnet, was bei vielen einen falschen Eindruck vermittelt.

Der gesetzliche Güterstand besagt nichts anderes, als die Gütertrennung auch. Das heißt, ein Gläubiger kann nur auf die Vermögenswerte des schuldnerischen Ehepartners zugreifen. Alles, was dem anderen Partner gehört ist vor dem Zugriff geschützt. Einen Ehevertrag mit Gütertrennung abzuschließen, um sich so vor Gläubigern zu schützen, bringt also nichts.

Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung

Die Zugewinngemeinschaft hat somit keinerlei Auswirkungen auf die Rechte von Gläubigern. Sie wirkt sich lediglich im Falle einer Scheidung aus. Dann sind die in der Ehe gemeinsam erworbenen Zugewinne beispielsweise aufzuteilen. Allerdings bestehen lediglich geldliche Ansprüche. Haus, Auto und Co. verbleiben im Besitz des Partners, dem diese Dinge bereits vorher gehörten.

Die Gütertrennung besagt, dass jeder Partner das behält, was er gekauft hat. Gemeinsam gekaufte Gegenstände sollten einvernehmlich aufgeteilt werden. Ein Zugewinn, der innerhalb der Ehe entstanden ist, muss jedoch nicht mit dem Ex-Partner geteilt werden. Somit kann die Gütertrennung nur Ansprüche gegen den Ehepartner ausschließen. Auf Gläubigerseite bringt sie dagegen nichts.

Gütertrennung bei Schlüsselgewalt

Auch wenn eine Gütertrennung besteht, werden Aufträge erteilt, die zum Lebensbedarf der Familie gehören, können die Gläubiger auch den anderen Partner in Anspruch nehmen. Ein typisches Beispiel: Die Frau lässt beim Metzger anschreiben, dieser kann den Mann ebenso belangen. Aber genauso gilt dies bei Zahnersatz und Co. Wer dem aus dem Wege gehen will, muss dauerhaft getrennt voneinander leben, dann gibt es die so genannte Schlüsselgewalt nämlich nicht mehr.

Für den Schutz vor Gläubigern müssen also keine Eheverträge mit Gütertrennung abgeschlossen werden. Es ist jedoch ratsam, wertvolle antike Kunstgegenstände und ähnliches dem Partner zu übertragen. Denn den Hausrat dürfen Gläubiger ebenfalls unabhängig vom Güterstand pfänden. Der normale Hausrat ist allerdings in den meisten Fällen nicht pfändbar.

Quelle:
Knoff und Partner

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