Grundpreise richtig angeben – so geht’s

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Teil 3 von 4 aus der Serie:
Die Preisangabenverordnung


Nach der PAngV sollen Verbraucher geschützt werden und Endpreise schnell und einfach erkennen können. Demzufolge müssen Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten stets vorhanden sein. Auch die Grundpreisangaben sind unbedingt notwendig. Sie dienen dazu, dem Verbraucher einen besseren Überblick zu gewähren.

Wann und wie sind Grundpreisangaben zu machen?

Grundpreisangaben beziehen sich immer auf eine bestimmte Einheit, etwa 100 Gramm, 1 Liter oder ähnliches. Sie sind zusätzlich zum Endpreis anzugeben, wenn Sie mit Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder auch Verkaufseinheiten nach Gewichts- oder Volumen-, nach Längen- oder Flächenabrechnung arbeiten.

Dabei müssen die Grundpreise inklusive aller Preisbestandteile kenntlich gemacht werden. Sie haben in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu stehen, so dass sie schnell und einfach erkannt werden können. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Fertigverpackungen sind Verpackungen, die in Abwesenheit des Kunden abgefüllt und ohne Veränderung an der Verpackung nicht voluminös verändert werden können.
  • Offene Verpackungen sind beispielsweise Obstkörbchen, die ebenfalls in Abwesenheit des Kunden abgewogen wurden.

Wann keine Grundpreise anzugeben sind

Werden Produkte nach Stückzahl verkauft, muss keine Grundpreisangabe erfolgen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Kochtopf zwar Angaben zu seinem Volumen enthält, diese aber lediglich der Information der Verbraucher dienen, aber nicht nach dem Volumen abgerechnet wird.

Besonderheiten bei Grundpreisen

Waschmittel oder Reinigungsmittel müssen ebenfalls mit einem Grundpreis versehen sein. Allerdings gilt hier kein Gewicht oder Volumen, sondern vielmehr muss der Grundpreis pro Reinigungsvorgang angegeben werden. Andernfalls wäre für den Verbraucher kein Vergleich möglich.

Ebenso wichtig ist, dass Grundpreise nicht hervorgehoben werden. Insbesondere wenn der Endpreis höher, als der Grundpreis ist, darf keine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises erfolgen, da in diesem Fall gegen den Grundsatz von Preiswahrheit und -klarheit verstoßen würde.

Grundpreise können außerdem dann nicht angegeben werden, wenn sie mit den Endpreisen identisch sind oder wenn es um Preisnachlässe geht, die über einen befristeten Zeitraum laufen. Gleiches gilt bei Waren mit einem Nenngewicht oder -volumen von weniger als zehn Milligramm bzw. Milliliter.

Lesen Sie im nächsten Teil, was „sonstige Preisbestandteile“ sind, wie Sie diese korrekt offenlegen und welche weiteren Vorgaben die PAngV macht.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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