Gründerrecht für Kreative
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Ausgewählte Rechtsfragen für Freiberufler in Kunst und Medien
Für jeden Existenzgründer ist es wichtig, dass die eigene Unternehmung auf einer soliden rechtlichen Basis steht. Steuerliche Aspekte sind wesentliche Komponenten für jeden angehenden Selbständigen. Daneben geht es um Haftungsfragen, Rechtsfragen im laufenden Geschäftsverkehr und um die passenden Verträge. Dazu gehören in erster Linie Honorarvereinbarungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen, ob mit oder ohne Online-Bezug.
Wer weise ist, beschäftigt sich sogar frühzeitig mit den Themen „Beendigung der Selbständigkeit“, „Zahlungsunfähigkeit“ und „ Insolvenz“. Schließlich ist Selbständigkeit für Viele bloß eine Notlösung, um sich mitFördermitteln eine Zeit lang über Wasser zu halten. Da jede Selbständigkeit individuell und von der fachlichen Ausbildung des Gründers abhängig ist, kann in einem kurzen juristischen Beitrag nicht jede Branche berücksichtigt werden.
An einem „Kreativstandort“ wie Hannover, an dem es immer mehr hervorragend ausgebildete und trotzdem arbeitslose junge Akademiker aus künstlerischen und kreativen (Fachhochschul)-Studiengängen gibt, bietet es sich an, hier den Schwerpunkt zu setzen.
Wer ist Freiberufler?
Dem kreativen Leser wird bestimmt gefallen, dass sein Status über die eigene Person definiert wird. Mehr noch als bei Gewerbetreibenden oder Handwerkern kommt es darauf an, dass der Freiberufler seine Leistungen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig erbringt. Es liegt auf der Hand, dass in derkreativen Selbständigkeit des Freiberuflers Leistungen, Werke oder Texte niemals von seiner Person zu trennen sind.
Wer Freiberufler ist, ergibt sich grundlegend aus dem Steuerrecht. Maßgeblich ist Paragraf 18 Einkommensteuergesetz (§ 18 EStG). Ganz allgemein gehört zur Freiberuflichkeit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Es werden so genannte Katalogberufe und darüber hinaus solche, die diesen ähnlich sind, definiert. Dazu gehören beispielsweise Bildberichterstatter, Designer, Dolmetscher, EDV-Berater, Journalisten, Kameraleute,Künstler, Lehrer, Kunstmaler, Musiker, Schriftsteller, Tontechniker, Wissenschaftler.
Im Zweifelsfall sollte man sich rechtzeitig an das Finanzamt oder an die örtlicheIHK wenden. Gewerbesteuernachzahlungen können teuer werden. Da auch Scheinselbständigkeit nach wie vor ein Thema ist, sollte jeder darauf achten, dass er nicht in Wahrheit abhängig beschäftigt ist. Für Journalisten, Autoren, Bildhauer, Fotografen, Komponisten oder Übersetzer gilt immerhin: selbständig, auch wenn sie bei nur einem Auftraggeber für verschiedene Produktionen jeweils einzelne Verträge schließen.
Ist die Frage der Freiberuflichkeit geklärt, wird bei dem zuständigen Finanzamt eine Steuernummer beantragt. Danach kann es los gehen. Steuerlich und bürokratisch haben Freiberufler also gewisse Vorteile.
Mit anderen Freiberuflern Räume und Arbeitswelten teilen?
Kreative Freiberufler sind nicht selten in Gruppen beruflich unterwegs. Atelier- und Büroräume werden gemeinsam genutzt oder man arbeitet unter einem „Label“ zusammen. Besonders Musiker verkennen dabei häufig, dass eine „Band“ bereits eine Gesellschaft nach dem BGB ist. Kommt es irgendwann zum Streit und die Gruppe bricht auseinander, sind rechtliche Auseinandersetzungen unvermeidlich. Dabei ist es so einfach, ein gemeinsames berufliches Vorhaben schriftlich in Form einer Vereinbarung zu fixieren.
Folgende Rechtsformen sind in den freien Berufen üblich
GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Sie besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich den Gesellschaftern. Es gibt keine formellen Anforderungen an die Gründung, aber es sollte auf jeden Fall ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Alle Gesellschafter haften sowohl mit dem Vermögen der Gesellschaft als auch privat. Sie haften gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass sie auch für die anderen Gesellschafter mithaften. Darüber ist schon manche langjährige Künstlerfreundschaft zerbrochen.
Interessant könnte deshalb für freiberufliche Gründer die Partnerschaftsgesellschaft ( PartG) sein. Sie muss in ein Partnerschaftsregister eingetragen und darf nur von Freiberuflern gegründet werden. Besonderheit: die Partner bleiben eigenverantwortlich handelnde Selbständige und haften gegenüber Dritten nicht für Fehler ihrer Mitstreiter.
Ausführungen zur GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) erübrigen sich hier, da diese außerhalb des Freiberuflerstatus liegen. Wer sich dafür interessiert, sollte sich von einem Rechtsanwalt erklären lassen, was der Spruch bedeutet „Gehste mit, biste hin“ (= GmbH). Es soll Sender geben, die Aufträge an „Freie“ davon abhängig machen, dass diese Produktionsgesellschaften gründen.
Die eigenen Rechte kennen und sie selbstbewusst vertreten
Für Kreative spielt das Urheberrecht eine große Rolle. Verschiedenen Verwertern werden Nutzungsrechte eingeräumt. Sie benötigen dafür auf jeden Fall die Einwilligung des Urhebers. Das Urheberrecht ist ständig im Wandel. Wichtige und aktuelle Informationen enthält die Internet-Seite www.irights.info.
Juristisch gilt immer: Alles, was im aktuellen Urheberrechtsgesetz geregelt ist, lässt sich durchsetzen. Leider sind Ideen nicht urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Konzepte – z.B. von Web-Designern - im Vorfeld von Aufträgen. Wer es ernst meint mit der Selbständigkeit und dem Geldverdienen, sollte schriftlich mit potentiellen Kunden vereinbaren, dass nichts an Dritte (= Mitbewerber) weiter gegeben werden darf, falls es nicht zu einem Auftrag kommt. Verträge mit Auftraggebern in kreativen Branchen sind vielfältig. Häufig werden sie dem Freiberufler (=Auftragnehmer) vorgelegt nach dem Motto „Friss oder stirb“. Es schadet auf keinen Fall, jeden Vertrag vom eigenen Anwalt prüfen zu lassen. Ein Auftraggeber, der das nicht akzeptiert, hat vielleicht etwas zu verbergen.
Letzte Worte vom Juristen
Umfassende und aktuelle Informationen zu Fördermitteln gibt es im Internet an verschiedenen Stellen. Empfehlenswert sind die Informationsseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Download-Möglichkeiten: www.existenzgruender.de
Und noch etwas: Banken kann man leider rechtlich nicht dazu zwingen, Existenzgründern Kredite zu gewähren. Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, öffentliche Fördermittel für einen Gründer zu beantragen. Der Gründer muss also unter Umständen - ähnlich wie früher der abgehalfterte Cowboy in der Camel- Werbung - manche Sohle durchlatschen.
Dieser Beitrag stammt von der Autorin Regina Kohn - Rechtsanwältin von www.123recht.net
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Künstler
- PartG
-
Magazin
- Fördermittel zur Existenzgründung im E-Commerce beantragen
- Wann ist ein Unternehmer Scheinselbständig? FAQ 19
-
Ratgeber Fragen
- Freiberuflichkeit im künstlerischen Bereich, Gründungszuschuss, KSK, viele Fragen, Hilfe!
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