Gründerlexikon klärt auf: Die hartnäckigsten Rechtsirrtümer
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In Deutschland hält sich eine Vielzahl an hartnäckigen Rechtsirrtümer, die sich partout nicht aus dem Gedächtnis der Menschen streichen lassen. Wir räumen heute mit einigen davon auf:
Rechtssicherer Zugang durch Einschreiben mit Rückantwort
Wenn eine Postsendung als Einschreiben mit Rückantwort verschickt ist, wird nicht nur dokumentiert, wo und wann sie aufgegeben wurde. Zusätzlich wird auf dem Rückschein vermerkt, wer die Sendung wann entgegengenommen hat. Auf diese Art und Weise lässt sich sicher dokumentieren, dass ein Dokument zugegangen ist.
Doch Vorsicht: Es wird zwar der Zugang der Sendung dokumentiert, nicht aber der Inhalt. Der Empfänger kann also jederzeit behaupten, die Sendung hätte etwas anderes beinhaltet. Hinzu kommt, dass durch das Einschreiben mit Rückantwort der Zugang sogar verzögert oder ganz verhindert wird. Der Postbote ist verpflichtet, ein solches Einschreiben mit Rückantwort persönlich zu übergeben. Wenn er niemanden antrifft, wird das Schreiben auf der Poststelle hinterlegt, bis der Empfänger es abholt. Tut er dies jedoch nicht, so geht das Schreiben auch nicht zu. So können unter Umständen wichtige Fristen versäumt werden.
Ein schriftlicher Vertrag bietet mehr Rechtssicherheit
Viele Menschen glauben, dass sie mit einem schriftlichen Vertrag eher auf der sicheren Seite sind als mit einer mündlich geschlossenen Vereinbarung. Tatsache ist: Ein Vertrag kann auf beide Arten geschlossen werden, denn im Regelfall ist keine Form vorgeschrieben. Allerdings haben Sie durch einen schriftlichen Vertrag im Fall von Streitigkeiten den Vorteil, dass Sie leichter nachweisen können, was vereinbart wurde. Bei einer mündlichen Vereinbarung ist es für Ihren Vertragspartner ein leichtes, einfach von einer anderen Vereinbarung zu berichten – wer könnte nun bezeugen, wer Recht hat? Daher ist es tatsächlich zu empfehlen, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Gültig ist aber auch ein mündlicher Vertrag.
Reisekosten von Bewerbern
Wenn Sie einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, tut er dies nicht etwa auf eigene Kosten. Selbst wenn Sie diesen Bewerber später nicht einstellen, müssen Sie ihm die Kosten ersetzen, die ihm im Rahmen des Vorstellungsgesprächs entstehen. Dazu gehören nicht nur die Fahrtkosten (z. B. Bahnticket, Kilometerpauschale), sondern auch etwaige Übernachtungs- oder Verpflegungskosten müssen übernommen werden. Dieser Pflicht können Sie nur dann entgehen, wenn Sie die Kostenerstattung bereits mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch ausdrücklich ausschließen.
Der Umtausch reduzierter Ware ist ausgeschlossen
Dies ist ein Ammenmärchen, mit dem sich viele Verkäufer die Unwissenheit ihrer Kundschaft zu Nutze machen. Natürlich können Sie als Händler jederzeit ausschließen, mangelfreie, reduzierte Ware zurückzunehmen. Sie können aber nicht verhindern, dass Kunden Ware zurückbringen, die Fehler aufweist. Den Umtausch reduzierter Ware können Sie lediglich dann ablehnen, wenn Sie die Fehlerhaftigkeit bereits vor dem Kauf angegeben haben, beispielsweise bei einem Preisnachlass auf Ware zweiter Wahl.
Der Umtausch von Waren ohne Kassenbon ist ausgeschlossen
Entgegen der landläufigen Meinung ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Kunde beim Umtausch den Original-Kassenbon vorlegen kann. Vielmehr muss der Kunde lediglich nachweisen können, dass die Ware in dem jeweiligen Geschäft gekauft wurde. Dies kann beispielsweise auch ein Preisetikett sein. Im Zweifelsfall kann es sogar reichen, wenn eine dritte Person bezeugt, dass die Ware dort gekauft wurde.
Eine registrierte Domain gehört mir
Leider ist es nicht ganz so einfach. Wenn ein anderes Unternehmen die Domain als Markennamen schützen lässt, kann es passiert, dass die Domain Ihnen zwar gehört, Sie sie aber nicht mehr nutzen dürfen. Unter Umständen gibt es sogar einen Herausgabeanspruch des anderen Unternehmens.
Große Geldscheine müssen angenommen werden
Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass jeder Händler auch beispielsweise 500 Euro-Geldscheine annehmen muss. Wenn Sie dies jedoch bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags ausschließen, sind Sie dazu nicht verpflichtet. Hierfür ist es ausreichend, wenn Sie ein gut sichtbares Schild aufstellen, das die Annahme dieser Geldscheine ausschließt.
Arbeitgeber sind an Sperrvermerke in Bewerbungen gebunden
Wenn ein Bewerber in seinem Anschreiben darum bittet, dass Sie seine Bewerbung vertraulich behandeln, dann sind Sie an diese Bitte nicht gebunden. Sie haben trotzdem das Recht, den aktuellen Arbeitgeber anrufen und zum Bewerber zu befragen. Allerdings sollten Sie dies möglichst unterlassen, wenn Sie das Vertrauensverhältnis nicht bereits von vornherein zerstören möchten.
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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