GmbH Gründung mit mehreren Geschäftsführern und Gründungszuschuss

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Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Bundsagentur für Arbeit. Gründungszuschuss können Existenzgründer beantragen, die sich für eine hauptberufliche Selbständigkeit entschieden haben. Eine weitere Voraussetzung ist der Bezug von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) von mindestens einem Tag oder einem Restanspruch von 90 Tagen. Die Förderung ist grundsätzlich für jeden Gründer einer Partnerschaft möglich, soweit er die persönlichen Voraussetzung erfüllt. Gefördert wird durch die Arbeitsagentur nicht das Unternehmen. Der Zuschuss ist für den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung des Gründers gedacht.

GmbH Gründung mit zwei Geschäftführern

Für die Gewährung von Gründungszuschuss ist der Nachweis der Unternehmereigenschaft entscheidend. Antragsteller müssen gerade bei einer Teamgründung, im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht, als selbständig gelten.

Fall 1 - Zwei Gründer mit unterschiedlich hohen Anteilen

Einer der Gründer hält dabei mehr als 50% des Stammkapitals. Für diesen Gründer ist die Förderung gegeben. Der Gründer mit weniger als 50% des Stammkapitals muss dagegen nachweisen, das er Unternehmer ist. Das kann er bspw. mittels des Gesellschaftervertrages. Ist dort eine Vereinbarung über eine Sperrminorität eingebunden, mit der er Beschlüsse des anderen Gesellschafters beeinflussen oder verhindern kann, ist auch hier eine Förderung gegeben.

Fall 2 - Zwei Gründer mit gleichen Anteilen

Beide Gründer halten 50% des Stammkapitals. Bei Gleichberechtigung der Partner ist eine Förderung durch die Arbeitsagentur ohne Auflagen gegeben.

Fall 3 - Drei oder mehr Gründer

Bei drei oder mehreren gleichberechtigten Gründern müssen exakte Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag getroffen werden. Jeder einzelne Gründer muss mit seiner Sperrminorität die Beschlüsse der anderen Gesellschafter beeinflussen können, bspw. durch die Erfordernis der Einstimmigkeit bei Entscheidungen. Das Mitbestimmungsrecht einzelner Gesellschafter darf nicht grundlegend eingeschränkt sein. Nur unter diesen Voraussetzungen und bei entsprechender Argumentation ist eine Förderung über die Arbeitsagentur möglich.

Fall 4 – Geschäftsführer einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH kann ebenfalls als selbständiger Unternehmer eingestuft werden. Der Geschäftsführer ist dann selbständig, wenn er nur bei bestimmten, grundlegenden Geschäften dem Direktionsrecht unterworfen ist. Krankenkassen prüfen die Unternehmereigenschaft mit dem Feststellungsbogen für Gesellschafter und Geschäftsführer (PDF, 208 KB). Diese Prüfung sollte der Geschäftsführer im Vorfeld nutzen, um seine Unternehmereigenschaft zu bestätigen. So gerüstet steht einer Förderung durch die Arbeitsagentur nichts im Wege.

Fall 5 – englische Limited

Als Alternative zur GmbH ist die englische Limited. Auf Grund des niedrigeren haftenden Eigenkapitals und des erheblich kürzeren Gründungsverfahrens ist die Limited bei Existenzgründern oft die erste Wahl. Hier ist eine Förderung durch die Arbeitsagentur möglich, wenn in Deutschland eine Zweigniederlassung besteht. Der Gründer hat allerdings den Nachteil, dass er in Großbritannien seinen Jahresabschluss einreichen muss. Gleichzeitig muss er auch in Deutschland seinen Gewinn versteuern, was einen erheblichen administrativen Aufwand darstellt.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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Über den Autor

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  • Evelyn Brandies
  • Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.
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