Glossar 2. Teil - Fachbegriffe des Imports am Beispiel China
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Teil 14 von 14 aus der Serie:
Direktimport aus Asien
Direktimport aus Asien
- Wie Sie mit Import von Waren Geld verdienen können
- Steigerung der Handelsspanne durch Importgeschäfte
- Glossar und Grundbegriffe zum Import aus China
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Importeurs
- Kontaktaufnahme und Präsentation der eigenen Firma
- Die 10 Regeln sollten Sie bei einem Besuch in China beachten
- Zahlungsbedingungen und –formen des Importgeschäftes
- Rechtliche Rahmenbedingungen eines Importgeschäfts
- Risiken und Versicherungen beim Importgeschäft
- Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen beim Importgeschäft
- Abgaben, Zölle und Steuern bei Importen
- Glossar 2. Teil - Fachbegriffe des Imports am Beispiel China
- Glossar 3. Teil - Fachbegriffe des Imports am Beispiel China
Im 2. Teil führen wir die die Fachbegriffe zum Direktimport aus China fort. Diesmal geht es vorwiegend um die Handelsklauseln. Innerhalb des Warenverkehrs werden international einheitliche Abkürzungen zur Vereinheitlichung des Frachtverkehrs verwendet. Die folgenden Begriffe sind nach dem Risiko und den damit verbundenen Kosten sortiert.
INCOTERMS – International Commercial Terms (Internationale Handelsklauseln)
Die INCOTERMS ermöglichen einen rechts- und handlungssicheren Handel zwischen zwei Ländern. Durch diesen Standart weiß jede Vertragspartei, auf was sie sich einlässt, was sie zu tun hat und was der Gegenüber entsprechend tun muss. So werden bspw. Beschaffungspflichten wie Transport und Genehmigungen, aber auch Gefahrenübergänge, wie Liefer- und Abnahmeverpflichtungen geregelt. Nicht zuletzt sind Kostenübergänge klar definiert, so dass Versicherungen, Zölle und Steuern eindeutig dem Zahlungsträger zugeordnet werden. Auf diese Weise kann es im Nachgang nicht zu Streitigkeiten kommen.
Die INCOTERMS regeln allerdings nicht die Zahlungsabwicklung, den Eigentumsübergang oder den Gerichtsstand bzw. das anwendbare Recht.
Die internationalen Handelsklauseln können zunächst in vier Klassen eingeteilt werden. Auch die Klassen sind nach einem bestimmten Muster sortiert, wobei die Klasse E die geringste Verantwortung für die zu liefernde Ware auf der Seite der Verkäufer darstellt.
Folgende Einteilung kann vorgenommen werden:
E-Klausel: Abholklausel, der Käufer hat das Transportrisiko sowie dessen Kosten zu tragen.
F-Klausel: Der Käufer hat die Haupttransportkosten sowie das Haupttransportrisiko zu verantworten.
C-Klausel: Die Risiken und Kosten werden geteilt, so dass der Verkäufer die Haupttransportkosten und der Käufer die Haupttransportrisiken übernimmt.
D-Klausel: Ankunftsklausel, sowohl die Risiken als auch die Kosten des Transportes fallen dem Verkäufer zur Last.
Zur näheren Erläuterung der einzelnen Klassen:
E-Klausel
EXW (engl., ex works; dt., ab Werk)
Diese Regel teilt dem Käufer mit, dass er die Ware beim Verkäufer und zwar auf dessen Grundstück in einer Lagerhalle, einem Werk oder in seiner Fabrik abholen muss. So hat der Käufer auch die damit verbundenen Kosten wie Versicherungen, Fahrt- und Transportkosten sowie die Kosten der Ausfuhr zu tragen. Das Risiko geht sofort nach der Übergabe der Waren auf den Käufer über. Diese Form des Imports stellt für den Importeur das höchste Risiko dar und ist daher auch nur erfahrenen Unternehmern zu empfehlen.
F-Klausel
FCA (engl. free carrier; dt. Frei Frachtführer)
Durch diese Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die zu importierende Ware an einem bestimmten Ort an einen Frachtführer zu übergeben, wobei allerdings die Transportrisiken und -kosten durch die Übergabe auf den Käufer übertragen werden.
FAS (engl. free alongside ship; dt. frei Längsseite Schiff)
Durch diese Klausel muss die Ware auch übergeben werden, allerdings nicht an einen Frachtführer an einem bestimmten Ort, sondern die Ware muss vom Verkäufer in einem bestimmten Hafen an der Längsseite eines vorher bestimmten Schiffs abgesetzt werden.
FOB (engl. free on board; dt. frei an Board)
Durch eine geringfügige Steigerung der Verantwortung, muss der Verkäufer in dieser Klausel die Ware zu der Lieferung in den vereinbarten Hafen, auch an Board des vorher bestimmten Schiffes schaffen. Die Risiken und Kosten des Transportes gehen ab der ordnungsgemäßen Ablieferung an Board auf den Käufer über.
C-Klausel
CFR (engl. cost and freight; dt. Kosten und Fracht)
Die beim Schifftransport Verwendung findende Klausel verpflichtet den Verkäufer die Ware an Board des vereinbarten Schiffs zu bringen und darüber hinaus die Kosten und die Fracht inkl. Ausfuhr bis zum Bestimmungshafen zu übernehmen. Das Transportrisiko bleibt allerdings beim Käufer. Dieser kann alternativ eine Versicherung für dieses Risiko abschließen, wodurch bereits eine neue Klausel angedeutet wird.
CIF (engl. cost, insurance, freight; dt. Kosten, Versicherung und Fracht)
Durch diese sehr oft verwendete Klausel muss der Verkäufer neben den Kosten und der Fracht auch die Transportversicherungen übernehmen. Damit verbunden ist dann auch die Zollabfertigung im Ausfuhrland. Das Risiko und die damit verbundenen Kosten durch Verlust oder Beschädigung der Waren trägt der Käufer, der ja extra dafür eine Versicherung abgeschlossen hat.
CPT (engl. carriage paid to; dt. Frachtfrei)
Der Verkäufer hat Kraft dieser Klausel die Kosten des Transports zu zahlen, wobei allerdings die Aufwendungen für Steuern, Zölle und Abgaben vom Käufer zu Lasten des Käufers fallen. Die Risiken durch Verlust und Beschädigung der Waren muss der Käufer tragen.
CIP (engl. carriage and insurance paid to; dt. frachtfrei versichert)
Durch eine Erweiterung auf die Kosten der Transportversicherung, wird dieses Risiko durch eine derartige Absicherung getragen. Alle anderen Verpflichtungen sind identisch mit der CPT-Klausel.
D-Klausel
DAF (engl. delivered at frontier; dt. geliefert bis zur Grenze)
Die Lieferung der Ware durch den Verkäufer bis zur Grenze ist Bestandteil dieser Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Bei diesem Transport muss der Verkäufer keine Transportversicherung abgeschlossen haben. Der Käufer muss die Ware entladen und trägt ab Ankunft an der Grenze bis zum Bestimmungsort das Transportrisiko sowie die damit verbundenen Kosten.
DES (engl. delivered ex ship; dt. geliefert ab Schiff)
DES verpflichtet den Verkäufer die Ware mit dem Schiff in den vom Käufer gewünschten Bestimmungshafen zu befördern. Entladen sowie die Risiken und damit verbundenen Kosten muss der Käufer.
DEQ (engl. delivered ex quay; dt. geliefert ab Kai)
Die Erweiterung der DES Klausel verpflichtet den Verkäufer die Ware entweder selbst oder durch einen beauftragten Dritten im Zielhafen entladen zu lassen, wobei die Kosten und Gefahren erst nach der Entladung auf den Käufer übergehen.
DDU (engl. delivered duty unpaid; dt. geliefert unverzollt)
Der Verkäufer wird mittels der DDU Klausel verpflichtet die Ware am Zielhafen bereitzustellen und für den Zoll freizumachen, dieser muss allerdings vom Käufer gezahlt werden.
DDP (engl. delivered duty paid; dt. geliefert und verzollt)
Da der Verkäufer alle Kosten des Versands und des Transportes (inkl. des Zolls) sowie die damit entstehen Risiken und Gefahren durch Verlust oder Beschädigung bis zum Zielort zahlen muss, stellt DDP die für den Käufer beste Alternative der internationalen Handelsbestimmungen dar.
Im nächsten Teil geht es weiter mit Fachbegriffen sowie der Frage wie und wo man nach Produkten und Herstellern recherchieren kann.
Quelle:
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- Torsten Montag
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