Gewerbeuntersagung: Wie es dazu kommt und was Sie dagegen tun können
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Das Schlimmste, was einem Unternehmer passieren kann, ist eine Gewerbeuntersagung. Diese kann gegen Sie persönlich ausgesprochen werden und Ihnen die generelle Gewerbeausübung untersagen, die Tätigkeit alsGeschäftsführer oder Betriebsleiter oder auch ein Verbot für eine Gewerbeuntersagung in bestimmten Branchen darstellen. Ebenfalls kann ein Verbot zur Beschäftigung versicherungspflichtiger Mitarbeiter ausgesprochen werden.
Welche Gründe für eine Gewerbeuntersagung gibt es?
Als Gründe für eine Gewerbeuntersagung kommen alle infrage, die vermuten lassen, dass Sie Ihr Unternehmen nicht korrekt führen. Das sind beispielsweise
- verspätete oder nicht erfolgte Abgaben der Steuererklärungen und Zahlungen der Steuern,
- verspätete oder nicht erfolgte Zahlungen an die Sozialversicherungsträger,
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Anordnung von Erzwingungshaft zur Abgabe selbiger,
- Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung,
- Fehlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, also der finanziellen Mittel, um ein Gewerbe ordnungsgemäß zu führen.
Das sollten Sie tun, um eine Gewerbeuntersagung zu vermeiden
Wollen Sie die Gewerbeuntersagung vermeiden, müssen Sie in jedem Fall darauf achten, dass Sie Termine mit Ordnungsamt und Co. einhalten. Machen Sie Versprechungen, müssen Sie diese ebenfalls einhalten. Sinnvoll ist es, wenn Sie mit Ihren Gläubigern Kontakt aufnehmen, um so Ihren guten Willen zu zeigen.
Idealerweise werden Sie selbst aktiv und belegen Ihre Aktivitäten auch gegenüber dem Ordnungsamt, bestenfalls schriftlich. Behalten Sie zusätzlich stets den Überblick über die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen oder die Haftbefehle für eine Erzwingungshaft. Öffnen Sie Ihre Post immer schnell und beantworten Sie sie gegebenenfalls. Versuchen Sie, Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen, bleiben Sie stets mit Ihren Gläubigern im Gespräch. Kommen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter nicht zurecht, suchen Sie den Weg über dessen Vorgesetzten oder einen Kollegen.
Nach der Gewerbeuntersagung
Wurde eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen, müssen Sie Ihr Gewerbe unverzüglich abmelden. Bevor Sie ein neues Gewerbe anmelden können, müssen Sie einen Antrag Wiedergestattung der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit stellen. Dieser Antrag kann frühestens ein Jahr nach Ausspruch der Gewerbeuntersagung erfolgen.
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