Gegenstände aus Zwangsvollstreckung werden zukünftig im Internet versteigert

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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries möchte, dass in Zukunft Gegenstände aus Zwangsvollstreckungen auch im Internet versteigert werden können. Sie hat einen Gesetzesentwurf eingereicht, nach dem nicht nur die Versteigerung vor Ort, sondern demnächst auch die Internetauktion zum Regelfall wird.

Zurzeit ist die Versteigerung von beweglichen Gegenständen, aufgrund eines vollstreckbaren Titels vor Ort gebräuchlich. Der Gerichtsvollzieher kann die Gegenstände nur auf Antrag vom Gläubiger oder Schuldner im Internet versteigern. Diese Vorgehensweise ist zeitaufwendig und wenig effektiv. Bei einer Versteigerung vor Ort ist es nötig, dass Versteigerer und Interessenten anwesend sind. Dieses Verfahren ist zeitraubend und durch teilweise lange Anfahrten sehr kostenintensiv.

Gläubiger und Schuldner - beide profitieren

Frau Zypries geht davon aus, dass bei Internetauktionen ungleich höhere Erträge erzielt werden können, als bei einer Versteigerung vor Ort. Eine Auktionsplattform erreicht einen wesentlich höheren Kreis an Interessierten und ist zudem rund um die Uhr zu erreichen.

Gerade für Schuldner bietet die Versteigerung im Internet große Vorteile. Je höher die Erlöse der versteigerten Gegenstände, umso schneller sind die Schulden abgetragen, unter Umständen reicht auch eine geringere Anzahl an Gegenständen, um eine Schuldsumme zu begleichen. Die Gläubiger kommen schneller an ihre offenen Forderungen. Internetauktionen können jederzeit eingestellt werden, dadurch entfallen längere Wartezeiten bis zum nächsten Auktionstermin vor Ort.

Die Durchführung und Regelung des neuen Gesetzes wird Ländersache

Um die Details, wie etwa die Wahl der Auktionsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Versteigerung, oder die Bedingungen für eine Teilnahme am Versteigerungsverfahren, sollen sich die Bundesländer via Rechtsverordnung kümmern.

Der Gesetzesentwurf schließt auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörde mit ein. Hier sollen ebenfalls Internetauktionen beweglicher Gegenstände (keine Immobilien), neben der Versteigerung vor Ort zum Regelfall werden. Auf der seit Jahren, von der Bundeszollverwaltung erfolgreich betriebenen Plattform www.zoll-auktion.de, können diese Gegenstände versteigert werden.

Quelle:
BMJ Bund

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