Für Krankenkassen Steuerbescheid künftig einziger Einkommensnachweis

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Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen sich in diesem Jahr auf einzelne Änderungen einstellen. So können sie ein gesunkenes Einkommen bei der jeweiligen Krankenkasse nur noch durch einen gültigen Einkommenssteuerbescheid nachweisen. Diese Entscheidung wurde in den vergangenen Monaten vom Bundessozialgericht geregelt. Lange Zeit war unklar, wie die Einkommenshöhe von Selbstständigen gegenüber den Krankenkassen nachgewiesen werden kann. Auch weiterhin dient jedoch der ermittelte Gewinn als Ausgangswert.

Krankenkassen müssen keine weiteren Vorlagen akzeptieren

Demnach liegt es im Ermessen der Krankenkassen, ob sie weitere Vorlagen vom Versicherten akzeptieren oder nicht. Ein sinkender Gewinn kann nach der Entscheidung der Richter jedoch nur durch den Steuerbescheid bestätigt werden. Grundsätzlich können die Versicherten jedoch auch dann nicht mit einem rückwirkend herabgesetzten Beitrag rechnen. Erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Steuerbescheides ist dies durch die Krankenkassen möglich. Diese Regelung muss auf die Form des Krankenkassenbeitrages zurückgeführt werden. Demnach wird der Beitrag immer endgültig nach dem zuletzt ermittelten Gewinn gezahlt.

Tipps für Steuerzahler

Wenn Unternehmer und Selbstständige bemerken, dass die eigenen Gewinne drastisch sinken, sollten sie sich schnellstmöglich um einen Steuerbescheid beim Finanzamt bemühen, denn nur so können sie den Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse mindern. Hierfür lohnt es sich in der Regel auch, bei den Finanzbehörden auf eine schnelle Bearbeitung zu drängen, sodass bis zum Steuerbescheid nicht mehrere Monate verstreichen.

Unabhängig von der aktuellen Rechtslage bietet es sich an, dass Gespräch mit der eigenen Krankenkasse zu suchen und somit nach einer kulanten Handhabung zu fragen. Einige Krankenkassen werden ihren Versicherten sicherlich auch weiterhin entgegen kommen. Grundsätzlich benötigen Versicherte aber auch dann geeignete Unterlagen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um einen Vorauszahlungsbescheid oder auch eine Steuerberechnung handeln.
 


Quelle:
Selbständigentipps

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