Freiberufler und Gewerbetreibender: Wann der Status des Freiberuflers verloren gehen kann

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Der Status des Freiberuflers ist bei vielen Selbstständigen sehr beliebt. Denn hier kann auf die Zahlung der Gewerbesteuer auch dann verzichtet werden, wenn die Gewinne die Grenze von 24.500 Euro überschreiten. Es gibt aber gerade in diesem Bereich genauso zahlreiche Fallstricke, die Sie beachten sollten.

Ihren freiberuflichen Status können Sie nämlich sehr schnell verlieren. Wann das der Fall ist und wie Sie sich dagegen wehren können, wollen wir Ihnen in diesem Artikel zeigen.

Wann der Freiberuflerstatus gefährdet sein kann

Im Grunde genommen gibt es drei Fälle, in denen der Status als Freiberufler gefährdet werden kann. Das ist vorwiegend beigemischten Einkünften der Fall, die sich aufgliedern in

  • trennbare gemischte Tätigkeiten eines Freiberuflers,
  • untrennbare gemischte Tätigkeiten eines Freiberuflers und
  • den Zusammenschluss mehrerer Freiberufler, von denen einer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die auf die anderen Freiberufler abfärbt.

Trennbare gemischte Tätigkeiten

Die trennbaren gemischten Tätigkeiten sollten für Sie kein Problem darstellen. Denn das Finanzamt erkennt Ihnen den Status als Freiberufler normalerweise nicht ab. Eine solche trennbare gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die nichts mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu tun hat.

Beispiel:
Die Steuerberaterin vermietet ihr Ferienhaus gewerblich. Beide Aufgaben haben nichts miteinander zu tun, so dass Sie trennbar gemischte Tätigkeiten nachweisen können.

Sie sollten allerdings einige Punkte beachten, um die Gefahr der Aberkennung des Freiberuflerstatus zu minimieren. Trennen Sie die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit. Führen Sie unterschiedliche Bankkonten, sowie eine eigene Buchführung für beide Tätigkeiten. Arbeiten Sie am besten so, dass die räumliche Trennung der Unternehmen gewährleistet ist, das betrifft insbesondere die Lagerhaltung.

Untrennbare gemischte Tätigkeiten

Im zweiten Fall liegen untrennbare gemischte Tätigkeiten vor. Dies ist etwa dann gegeben, wenn zwei Aufgaben übernommen werden, die tatsächlich miteinander zu tun haben. Hier muss stets der überwiegende Teil der Aufgaben entscheiden.

Beispiel:
Der Programmierer verkauft auch Hardware, um seine Leistungen besser an den Mann bringen zu können. Der Hardware-Verkauf hat eindeutig gewerbliche Züge, während die Programmierarbeiten dem Freiberuflerstatus zuzuordnen sind.

In diesem Fall muss immer der Einzelfall berücksichtigt werden. Ideal ist es, wenn Sie nachweisen können, dass die freiberufliche Tätigkeit einen größeren Stellenwert einnimmt. Das funktioniert allerdings leider nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit höher sind. Auch der tatsächliche Arbeitsaufwand muss entsprechend höher sein.

Bestenfalls können Sie zwei Aufträge übernehmen, in unserem Beispiel dreht sich der erste Auftrag um die Programmierung. Er ist eindeutig dem Freiberufler zuzuordnen. Der zweite Auftrag befasst sich mit dem Verkauf der Hardware, der gewerblich ist. Achten Sie darauf, dass die freiberuflichen Aufgaben stets im Vordergrund stehen, um Ihren Freiberuflerstatus nicht zu verlieren.

Zusammenschluss von Freiberuflern

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie sich mit anderen Freiberuflern zusammenschließen, etwa zu einer Partnerschaftsgesellschaft, einer oHG oder einer GbR. Denn wenn auch nur einer Ihrer Partner eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, kann dies ebenfalls auf Sie abfärben, so dass Sieinsgesamt den Freiberuflerstatus aberkannt bekommen.

Insbesondere gewerbliche Nebentätigkeiten eines Partners können hier großen Schaden anrichten. Sie werden nur dann nicht gewertet, wenn sie bedeutungslos sind. Nach aktueller Rechtsprechung liegt eine bedeutungslose gewerbliche Nebentätigkeit jedoch nur vor, sofern sie einen Anteil von weniger als fünf Prozent am Umsatz ausmacht.

In Anlehnung an: http://www.akademie.de

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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