Erneuter Gründungszuschuss erst nach zweijähriger Unterbrechung der Selbstständigkeit
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Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht, hat Anspruch auf einen neunmonatigen Gründungszuschuss. Wurde dieser Zuschuss bewilligt, die selbstständige Tätigkeit während der Förderung aber unterbrochen, so besteht erst nach 24 Monaten wieder die Möglichkeit, diesen Gründungszuschuss zu beantragen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Klägerin unterbrach Selbstständigkeit wegen Festanstellung
Im betreffenden Fall hatte sich eine Psychologin als Beraterin selbstständig gemacht. Die Arbeitsagentur bewilligte ihr einen Gründungszuschuss. Nach fünf Monaten unterbrach die Klägerin ihre Selbstständigkeit zugunsten einer Festanstellung. Der auf ein halbes Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert und so meldete sich die Psychologin erneut arbeitslos. Arbeitslosengeld I wurde der Klägerin bewilligt, nicht jedoch ein erneuter Gründungszuschuss.
Pausieren oder Neustart
Die Klägerin argumentierte, dass sie ihre Tätigkeit nur pausiert hatte. Die Arbeitsagentur vertrat die Meinung, dass es sich um einen Neustart in die Selbstständigkeit handelte. Somit bestünde kein Anspruch auf einen Gründungszuschuss, da dieser erst nach einer mindestens 24-monatigen Unterbrechung der Selbstständigkeit wieder gewährt wird.
Das Gericht folgte der Argumentation der Arbeitsagentur. Zur Begründung hieß es, dass ein Selbstständiger, welcher eine Festanstellung annimmt, mit einem gescheiterten Unternehmer gleichzustellen sei. Ausnahmen wären etwa bei krankheitsbedingten Unterbrechungen der selbstständigen Tätigkeit möglich.
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