Einlagen und Entnahmen
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Bei Existenzgründern und Jungunternehmern sind die Mittel zur Finanzierung von Betriebsmitteln in der Regel knapp bemessen. Größere Ausgaben für Anschaffungen werden daher von Gründern erst einmal aufgeschoben. Oft sind im Privatvermögen des Unternehmers Gegenstände vorhanden, die betrieblich genutzt werden können. Diese Gegenstände können in den Betrieb eingelegt werden.
Einlagen
Typische Beispiele für eine Einlage bei Existenzgründern sind der private Pkw oder technische Geräte. Der Gründer hat nach der Einlage die Möglichkeit, das Wirtschaftsgut regulär abzuschreiben. Die laufenden Kosten sind als Betriebsausgabe zu erfassen. Es gilt jedoch zu beachten, dass ein eingelegtes Wirtschaftsgut zeitnah im Anlageverzeichnis zu erfassen ist. Damit hat der Gründer der Dokumentation Rechnung getragen.
Was spricht gegen die Einlage?
Wird das Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt durch den Unternehmer wieder entnommen, ist der vorhandene Marktwert ggf. zu versteuern.
Entnahmen
Gegenüber den Einlagen, kann der Unternehmer auch Gegenstände aus seinem betrieblichenVermögen entnehmen. Diese Entnahme muss zum Marktwert als Betriebseinnahme berücksichtigt und ggf. versteuert werden. Entnahmen können in Geld-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen unterteilt werden.
Geldentnahme
Entnimmt der Gründer Geld aus seinem Unternehmen, berührt diese Entnahme den Betriebsgewinn nicht. Der Saldo des Kassen- oder Bankkontos geht nicht in die Einnahmen-Überschuss- Rechnung ein.
Nutzungsentnahme
Häufiger als die Entnahme von Gegenständen ist in der Geschäftswelt jedoch die Nutzungsentnahme anzutreffen. Charakteristische Beispiele sind dabei die Privatnutzung des Pkws oder des Telefons. Die Privatnutzung verursacht Kosten, die nicht betrieblich verursacht sind und damit den Betriebsgewinn nicht mindern dürfen. Die Kosten der Privatnutzung muss der Gründer als fiktive Betriebseinnahmen erfassen.
Leistungsentnahme
Mit der Leistungsentnahme, bspw. der Unternehmer lässt einen Angestellten Arbeiten an seinem Privathaus ausführen, verhält es sich entsprechend. Die entstandenen Kosten sind festzustellen und als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Sie dürfen ebenfalls den Betriebsgewinn nicht mindern.
Fazit
Einlagen oder Entnahmen von Geld beeinflussen i.d.R. die Einnahme-Überschuss- Rechnung und damit den Gewinn nicht. Werden Gegenstände eingelegt oder private Gegenstände betrieblich genutzt, könne die entstandenen Kosten als Betriebsausgabe erfasst werden und damit den Gewinn mindern. Entnommene bzw. privat genutzte betriebliche Gegenstände müssen als fiktive Betriebseinnahme aufgefasst und ggf. versteuert werden. Der Gewinn erhöht sich entsprechend.
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Über den Autor

- Evelyn Brandies
- Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.