Diese Steuern müssen auch Freiberufler entrichten

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Freiberufler unterliegen, genau wie jeder andere Bürger, der allgemeinen Steuerpflicht. Sie müssen ihren Freiberuflerstatus beim Finanzamt anmelden, wo sie dann eine Steuernummer erhalten. Von der Gewerbesteuer sind sie in der Regel befreit, Ausnahmen gelten bei der Rechtsform derFreiberufler-GmbH.

Die Einkommenssteuer für Freiberufler

Freiberufler unterliegen der Einkommenssteuer. Diese ist das Pendant zur Lohnsteuer bei Arbeitnehmern. Allerdings werden die Steuern nicht monatlich vom Einkommen abgezogen, sondern vor allem für das erste Jahr erst nach Abschluss des Geschäftsjahres errechnet.

Die Einkommenssteuer richtet sich in ihrer Höhe nach den Einnahmen des Freiberuflers. Ist sie ausreichend hoch, wird nach der ersten Jahresabrechnung eine Vorauszahlung festgelegt, die quartalsweise zu entrichten ist.

Die Umsatzsteuer für Freiberufler

Die Umsatzsteuer gilt generell auch für Freiberufler. Ausnahmen sind möglich, etwa durch dieAnwendung der Kleinunternehmerregelung. Sie greifen bei bestimmten freien Berufen aber auch generell. Die Kleinunternehmerregelung ist bis zu einem Brutto-Jahresumsatz von17.500 Euro im Vorjahr möglich. Im laufenden Jahr sollten die Umsatzerwartungen die 50.000-Euro-Grenze nicht überschreiten.

Beginnt ein Freiberufler seine Tätigkeit und erwartet einen Umsatz, der höher, als 17.500 Euro liegt, muss er im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit monatlich eineUmsatzsteuervoranmeldung abgeben. Diese kann in den Folgejahren auf eine quartalsweise Abgabe verändert werden, wenn nur geringe Zahlungen an Umsatzsteuer anfallen. Das Finanzamt wird eine entsprechende Änderung der Umsatzsteuervoranmeldungen jedoch rechtzeitig bekannt geben.

Die Meldungen müssen monatlich bis zum 10. des Folgemonats abgegeben werden. Die Zahlung erfolgt ebenfalls bis zu diesem Tag, besser ist es noch, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um evtl. Säumniszuschlägen durch verlängerte Banklaufzeiten aus dem Wege zu gehen.

Quelle:
GründerZeiten Nr. 45, April 2008, S. 8

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