Diese Haftungsproblematiken bei der Unternehmensnachfolge sollten Sie kennen
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Bei Unternehmensnachfolgen stellt sich auch immer die Frage, wer für welche Schulden haften muss. Deshalb sollten Sie die wichtigsten Haftungsfragen kennen.
Haftung für alte Schulden
An erster Stelle ist die Haftung für Schulden des bisherigen Unternehmens zu nennen. Sie kann auch auf den neuen Unternehmer übergehen, insbesondere beiSchulden gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt. Abhilfe sollen oftmals Garantien des Verkäufers schaffen, doch gelten diese nur, wenn auch dieGläubiger über dieHaftungsfreistellung des Nachfolgers informiert werden.
Haftung für Steuern
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer für die Steuerschulden und die Schulden zur Sozialversicherung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eineUnternehmensnachfolge handelt. Der Nachfolge-Geschäftsführer ist ebenso haftbar für alle Schulden, die bei der Unternehmensübernahme bestanden haben. Sind die liquiden Mittel nicht ausreichend, um alle Löhne, Gehälter, Steuern und Sozialabgaben zu zahlen, müssen die Löhne gekürzt ausgezahlt und von dem übrigen Geld die Lohnsteuern gezahlt werden. Bei anderen Steuern, wie Umsatzsteuer, pauschalierte Lohnsteuer usw., müssen dieSteuern anteilig getilgt werden, und zwar im gleichen Maße wie die Schulden bei Lieferanten und anderen Gläubigern.
Haftung für Gegenstände, die dem Unternehmen dienen
Gegenstände, die dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen und den Unternehmenszweck nicht nur vorübergehend fördern, können auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn sie dem Unternehmen nicht gehören. Das betrifft gepachtete Gegenstände oder Grundstücke. Wichtig ist: Sie müssen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung dem Unternehmengedient haben und sich zum Zeitpunkt des Haftungserlasses noch im Eigentum des Haftenden befinden. Wurden sie veräußert, entfällt die Haftung. Zudem können die Gegenstände nur für betriebliche Steuern haften.
Haftung des Übernehmers
Wird ein Betrieb vollständig übernommen, so haftet der Übernehmer auch für alle Schulden des Unternehmens. Dies gilt insbesondere für Steuerschulden. Diese können nach Abgabenordnung auch nicht von der Haftung ausgeschlossen werden. Allerdings erstreckt sich die Haftung nur auf die Steuerschulden, die in dem Jahr entstanden sind, bevor die Übernahme erfolgte. Nach Handelsrecht kann eine Haftung des Übernehmers ausgeschlossen werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen wurde.
Haftung der Gesellschafter
Gesellschafter von Personengesellschaften haften grundsätzlich mit dem vollen Privatvermögen, zumindest aber mit ihrer Einlage für Steuerfristen. BeiOHG oder KG haften ausgeschiedene Gesellschafter auch künftig für die Altschulden, neu entstehende Schulden müssen sie allerdings nicht mehr zahlen.
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