Diese Ausgangspost müssen Sie aufbewahren
(1 Bewertungen)
Teil 2 von 4 aus der Serie:
Email-Archivierung
Email-Archivierung
- E-Mail-Archivierung: Ein immer wichtigeres Thema für Unternehmen
- Diese Ausgangspost müssen Sie aufbewahren
- Diese Eingangspost müssen Sie aufbewahren
- Die 5 wichtigsten Tipps zur korrekten E-Mail-Archivierung
Wie wir bereits im ersten Teil unserer kleinen Serie zur E-Mail-Archivierung gesehen haben, sind E-Mails derzeit das Kommunikationsmittel Nummer Eins, sowohl für Firmen, als auch für Privatpersonen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die zur E-Mail-Archivierung eingeführt wurden, lassen sich im Wesentlichen in die Abgabenordnung und das Handelsgesetzbuch unterscheiden. Darin ist auch geregelt, welche Ausgangspost Sie rechtssicher archivieren müssen.
HGB: Handelsbriefe müssen archiviert werden
Nach § 238 Abs. 2 HGB müssen alle als Handelsbriefe einzustufenden Schriftstücke eines Unternehmens mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Dies gilt auch für ausgehende E-Mails. Zu den als Handelsbriefen einzustufenden E-Mails zählen vor allem diejenigen Mails, in denen es um die Durchführung, die Vorbereitung, das Rückgängigmachen oder den Abschluss eines Vertrages geht. Das heißt, es zählen Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Versandanzeigen oder Reklamationsschreiben in diesen Bereich, selbst wenn sie per E-Mail versandt wurden. Gleiches gilt für Rechnungen und Zahlungsbelege, sowie für Verträge, die per E-Mail verschickt werden. Ausnahmen gelten für Werbeschreiben oder einfache Kontakt-E-Mails.
Diese Handelsbriefe sind generell mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren. Dabei ist auch der Adressat zur Sicherung dieser E-Mails verpflichtet. Ausnahmen gelten lediglich für Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Die E-Mails müssen länger aufbewahrt werden, wenn sie für eine bereitseingeleitete Außenprüfung, für steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen benötigt werden. Auch bei Anträgen Steuerpflichtiger können die E-Mails zur Begründung selbiger verwandt werden und müssen entsprechend weiter aufbewahrt werden.
AO: E-Mails mit steuerrechtlichem Bezug müssen archiviert werden
Nach § 147 AO müssen auch alle anderen E-Mails, die in irgendeiner Weise einen steuerrechtlichen Bezug haben, aufbewahrt werden. Dazu zählen Lageberichte, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen, Bilanzen, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und ähnliches. Diese müssen für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, längere Fristen sind in den oben beschriebenen Fällen notwendig.
Wichtig ist, dass die Daten so archiviert werden, dass sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Der Steuerpflichtige ist dazu verpflichtet, die Kosten für die Umwandlung der Daten, so dass deren Lesbarkeit gewährleistet ist, zu tragen.
Lesen Sie im nächsten Teil, welche eingehenden E-Mails Sie archivieren müssen und wie lange Sie diese aufbewahren müssen.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Magazin
- Diese Eingangspost müssen Sie aufbewahren
- Die 5 wichtigsten Tipps zur korrekten E-Mail-Archivierung
- E-Mail-Archivierung: Ein immer wichtigeres Thema für Unternehmen
Artikel verfolgen
Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen
Häufig gelesen
Vorlage Abtretungserklärung
Häufig gesucht und nachgefragt wird eine Vorlage zur Abtretungserklärung. Abtretungserklärungen si...
E-Book: Die 10 häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit
Endlich der eigene Herr sein, das eigene Wissen nutzbringend anwenden oder sein Hobby zum Beruf mache...
Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben? FAQ 20
Sehr häufig wir im Forum die Frage gestellt: Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? oder Welc...
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung FAQ 16
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, auch ...
Anlage EÜR für 2009 online
Soeben habe ich die Nachricht erhalten, dass der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung EÜR 2009...
Zuletzt geschrieben
Fachanwälte beraten Unternehmen 
Das Leistungsportfolio niedergelassener Fachanwälte ist sehr umfangreich. Die Rechtsgebiete, die d...
Professionelle Firmenvideos – so wird’s gemacht 
Imagefilme, Werbefilme, Produktvorstellungen – die Auswahl an Möglichkeiten, ein Unternehmen in Fo...
GmbH-Haftung – Geschäftsführer in der Wissensfalle 
Die Geschäftsführer der GmbH sind nicht annähernd so sicher vor der Haftung mit dem Privatvermögen...
Verschenken Sie zum Richtfest auch noch Gutscheine, Deko und Blumen? 
Wenn der Dachstuhl gesetzt ist, atmet der Bauherr erst einmal auf: das ganze Projekt ist endlich a...
Rentenversicherungspflicht: Selbstständige werden geschröpft! 
Es ist ja nun nicht so, als wären Selbstständige durch ihr Geschäftsrisiko und den großen Wettbewe...
Das könnte Sie auch im Magazin interessieren
Interessantes aus den E-Books
Wir antworten auf jede Frage
Gratis anmelden und Fragen stellen.
>> Jetzt anmelden und mitmachen
Interessantes aus den Vorlagen
Interessante Serien
Neueste Artikel im Magazin
Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
- http://www.content-texte.de
- sabine.hutter@content-texte.de