Die wichtigsten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010

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Am 19. Mai 2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Jahressteuergesetz beschlossen, das eine Vielzahl einzelner Maßnahmen zur Reformierung des Steuerrechts beinhaltet. Wir zeigen Ihnen, welche wesentlichen Änderungen sich für Sie ergeben.

Das Einkommensteuergesetz

  • Menschen, deren jährliches Einkommen unter derSteuerbelastungsgrenze liegt, sollen auch schon für 2009 von der Verpflichtung befreit werden, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Davon können sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige betroffen sein.
  • Damit haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG nicht doppelt gefördert werden, profitieren bestimmte Maßnahmen zukünftig nicht mehr von der Steuerermäßigung, wenn sie bereits öffentlich gefördert werden.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) kann nicht wie geplant 2011 eingeführt werden. Deshalb wurde eine Übergangsregelung geschaffen, bis die Einführung nachgeholt wird, da es für 2011 bereits keine Lohnsteuerkarten mehr in Papierform gibt.
  • Wenn nachträglich Verluste festgestellt werden müssen, können diese nur noch geltend gemacht werden, wenn eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids noch möglich wäre. Dies wurde bisher bereits so gehandhabt und wurde daher nun auch in § 10d EStG festgehalten.

Das Umsatzsteuergesetz

  • Der Leistungsempfänger von Schrott-, Altmetall und Abfallstofflieferungen muss sich zukünftig auf eine erweiterte Steuerschuldnerschaft einstellen (§ 13b UStG).
  • Zukünftig verjährt die Möglichkeit für private Kulturunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, einerückwirkende Steuerbefreiung zu erwirken, innerhalb von vier Jahren (§ 4 UStG). Nur wenn die entsprechende Bescheinigung innerhalb dieser Verjährungsfrist ausgestellt wird, kann der Vorsteuerabzug entfallen.
  • § 15 Abs. 1b UStG regelt, dass der Vorsteuerabzug für ein Grundstück mit einer gemischten Nutzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn sich die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb, die Lieferungen oder andere Leistungen nicht auf den Unternehmenszweck beziehen. Für vor 2011 gestellte Bauanträge gilt vorerst eine Übergangsregelung.

Sonstiges

  • Abgabenordnung:
    Den Finanzbehörden ist es zukünftig erlaubt, einen Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Geldwäschegesetz an die entsprechende Verwaltungsbehörde zu melden (§ 31b AO). Bisher stand dem § 30 AO entgegen, der das Steuergeheimnis regelt. Daher wurde die Meldemöglichkeit auch auf ein Mindestmaß beschränkt.
  • §§ 15 – 17, 37 Erbschaftsteuer-/Schenkungssteuergesetz/ §§ 3, 23 Grunderwerbsteuergesetz:
    Eingetragene Lebenspartner werden in diesen zwei Gesetzen mit Ehegatten gleichgesetzt.

Quelle:
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.5.2010

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