Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung

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Wer eine Abmahnung erhält, hat mehrere Möglichkeiten darauf zu reagieren. Welche das sind, wann sie jeweils in Betracht kommen und was dabei beachtet werden muss, werden wir Ihnen in diesem Teil unserer Serie „Rechtssicher im Internet“ erläutern.

Ungerechtfertigt oder gerechtfertigt – nicht immer leicht zu beantworten

Die Komplexität der abgemahnten Rechtsbereiche lässt es oftmals nicht zu, mit absoluter Sicherheit festzustellen, dass eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Dazu kommt, dass es in vielen Punkten noch keine grundsätzlich gesicherte Rechtsprechung gibt, sodass es dem Abmahner durchaus gelingen könnte, ein Gericht zu finden, das seinen Standpunkt vertritt. Deshalb sollte jede Abmahnung, auch wenn sie in den eigenen Augen ungerechtfertigt erscheint, ernst genommen werden und dementsprechend behandelt werden. Auch die Konsultation eines Anwalts wird empfohlen.

Nichts tun oder eine Unterlassungserklärung abgeben

Viele reagieren auf den Erhalt einer Abmahnung überhaupt nicht. Dies ist grundsätzlich ein Problem, da auch bei offensichtlich ungerechtfertigten Abmahnungen trotzdem noch das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens oder einer einstweiligen Verfügung besteht. Häufig wird vom Abgemahnten einfach auch die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Auch das kann problematisch werden. Wer eine solche Unterlassungserklärung unterzeichnet, gibt seinen Rechtsverstoß zu; und zwar auch dann, wenn die Abmahnung unberechtigt erfolgte.

Die Kosten der Gegenseite erkennt der Unterzeichner der Unterlassungserklärung ebenfalls an und hat diese dann zu tragen. Außerdem verpflichtet sich der Unterzeichner zur Zahlung von meist sehr hohen Vertragsstrafen, die bei erneuten Verstößen fällig werden. Oft sind Unterlassungserklärungen sehr weit gefasst und provozieren geradezu neue Verstöße. Einmal unterschrieben, sind diese Erklärungen kaum mehr rückgängig zu machen.

Die modifizierte Unterlassungserklärung

Ohne anwaltliche Hilfe ist die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung  nur schwer möglich. Bei einer solchen Erklärung werden Punkte, die nicht direkt mit der abgemahnten Sache zu tun haben, herausgestrichen und so das Risiko von wiederholten Verstößen gemindert. Bei zu großen Modifizierungen muss der Abmahner diese Erklärung aber nicht annehmen.

Der Vergleich

Die gütliche Einigung über sämtliche Punkte der Abmahnung ist die für beide Seiten beste Lösung. Darin inbegriffen sind auch die Kosten für die Abmahnung selbst und eventuelle Schadensersatzforderungen. Ein Anwalt ist für einen Vergleich erforderlich, da hierfür juristische Einwände an der Abmahnung nachgewiesen werden müssen.

Die negative Feststellungsklage

Mithilfe eines spezialisierten Anwalts kann gerichtlich festgestellt werden, dass eine Abmahnung unrechtmäßig erfolgt ist. Der mitunter hohe Streitwert kann allerdings abschrecken. Dieser Weg wird meist nur beschritten, wenn eine wirklich hohe Erfolgschance besteht.

Im nächsten Teil unserer Serie beschäftigen wir uns mit Stolperfallen bei Onlineshops.
 


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  • Sabine Hutter
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