Die Pauschalbeiträge für die Bundesknappschaft bei Minijobs

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Minijobs wurden einst eingeführt, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen und neuen Schwung in den Arbeitsmarkt zu bringen. Die Intention des Gesetzgebers war es, die Abrechnungsmodalitäten für geringfügig Beschäftigte zu erleichtern, sodass Arbeitgeber eher gewillt waren, einen Minijobber einzusetzen. Aus diesem Grund wurden bereits die Verdienstgrenzen von 325 auf 400 Euro angehoben. Ebenfalls sind die Einschränkungen bezüglich der maximalen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden gefallen.

Für die Arbeitgeber ergibt sich beim Minijob der Vorteil, dass die Abrechnung recht einfach verläuft. Es werden die Arbeitslöhne an die Arbeitnehmer ausgezahlt; hinzu kommen 25 Prozent pauschale Sozialabgaben, die an die Bundesknappschaft abgeführt werden. Die Anmeldung ist via Internet sehr einfach möglich, sodass auch Haushaltshilfen von Privatpersonen schnell und einfach angemeldet werden können.

Zusammensetzung der Beiträge zur Bundesknappschaft

Die Beiträge an die Bundesknappschaft liegen pauschal bei 25 Prozent. Sie setzen sich aus 11 Prozent Beiträgen für die Krankenversicherung und 12 Prozent Beiträgen für die Rentenversicherung zusammen. Hinzu kommt die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozentpunkten. Der Gesamtbetrag wird an die Bundesknappschaft überwiesen.

Wichtig ist, dass diese Möglichkeit nur besteht, wenn der monatliche Arbeitslohn 400 Euro nicht überschreitet. Allerdings ist es mittlerweile auch möglich, dass der Arbeitslohn durchschnittlich errechnet wird. Ergibt sich in einem Monat eine Zahlung von 300 und im nächsten eine Zahlung von 500 Euro, wird der Minijob nicht sozialversicherungspflichtig. Jedoch sollten Abweichungen nur recht selten vorkommen.

Bundesknappschaft: Lohnsteuer nicht zwingend erforderlich

Die pauschale Lohnsteuer kann der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abführen. Allerdings kann er diese auch vom Lohn einbehalten, wenn er auf Lohnsteuerkarte abrechnet. Jedoch sollten gerade kleine Arbeitgeber und Existenzgründer bedenken, dass die Abrechnung mittels Lohnsteuerkarte wieder komplizierter ausfällt.

Für die Arbeitnehmer ergibt sich der Vorteil, dass sie ihr Bruttoentgelt vollständig ausgezahlt bekommen, also keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Allerdings werden die Zeiten mit Minijobs auch bei der Rente nicht angerechnet, da die Beschäftigung nicht rentenversicherungspflichtig ist. Es kann jedoch freiwillig der Beitrag an die Rentenversicherung gezahlt werden, damit die Zeiten anerkannt werden.

Für die Arbeitgeber ist die vereinfachte Abwicklung der Minijobs der Hauptvorteil. Früher mussten sie mit mehr als 350 Krankenkassen und 700 Finanzämtern abrechnen; heute laufen sämtliche Beiträge nur noch über die Bundesknappschaft und dort die sogenannte Minijobzentrale.

Quelle:
Handelswissen

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