Die neue Verpackungsverordnung - das Wichtigste auf einen Blick
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Seit dem 1. Januar 2009 ist die neue Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Sie sorgt bei Online- und Versandhändlern, aber auch in vielen anderen Branchen für zahllose Fragen und Unsicherheit. Denn ganz klar ist es bisher den wenigsten, wer sich an die Verpackungsverordnung halten muss.
Wer ist betroffen, wer nicht?
Alle Personen, Dienstleister und Unternehmen, die erstmals Verpackungsmaterial in Umlauf bringen, sind verpflichtet, sich bei einem Dualen System, wie dem Grünen Punkt, zu registrieren. Dabei gilt dies für kleine Händler gleichermaßen wie für große Händler. Als Verpackung wird dabei jede Verpackung angesehen, die beim Endverbraucher anfällt. Hierzu zählen insbesondere Versandkartons, Füllmaterial und sogar Einkaufstüten.
Ziel der neuen Verpackungsverordnung ist es, dass die Verpackungen allesamt registriert werden. Dadurch müssen jedoch nur diejenigen Händler, die die Verpackung erstmals in den Verkehr bringen, diese auch registrieren. Ebenfalls sind private Versender, wie etwa private Ebay-Verkäufer von der Pflicht befreit. Allerdings stellt sich die Frage, wann ein Ebay-Verkäufer privat, wann gewerblich handelt. Diese Frage gilt es voraussichtlich vor Gericht zu klären.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anmeldung bei einem Dualen System gibt es ebenfalls. Diese gelten dann, wenn die Verpackung von einem Lieferanten bezogen wird, der sie bereits registriert hat. Bisher waren diese Verpackungen mit bestimmten Siegeln, wie dem Grünen Punkt, gekennzeichnet. Eine solche Kennzeichnung ist heute jedoch nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Wer sich unsicher ist, ob der Lieferant die Verpackung bereits registriert hat, sollte sich die Registrierung schriftlich bestätigen lassen.
Gebrauchte Verpackungen
Grundsätzlich gilt, dass gebrauchte Verpackungen nicht nochmals registriert werden müssen. Allerdings ist dies nur dann so, wenn sie bereits vorher registriert wurden. Da aber nicht nur der Versandkarton an sich als Verpackung zählt, sondern auch Füllmaterialien, wie Styropor, ist die Frage nicht ganz eindeutig zu klären. Selbst bei der Verwendung von altem Zeitungspapier als Füllmaterial ist es fraglich, ob dieses nochmals registriert werden muss. Denn es wird Bestandteil einer Verpackung, die theoretisch angemeldet werden muss.
Die Freimengen
Der Begriff Freimengen spielt bei der neuen Verpackungsverordnung ebenfalls eine wichtige Rolle, ist jedoch sehr irritierend gewählt. Auf den ersten Blick entsteht der Eindruck, dass bei Unterschreitung der Freimengen keine Registrierung notwendig sei. Das stimmt jedoch so nicht. Die Freimengen gelten lediglich für die Vollständigkeitserklärung. Diese muss einmal jährlich abgegeben werden, wenn die Freimenge von 50 Tonnen Verpackungsmaterial im Jahr überschritten wird. Bei geringerem Verbrauch kann die Vollständigkeitserklärung hingegen nur in Einzelfällen angefordert werden.
Bei Nichteinhaltung der neuen Verpackungsverordnung ist ebenso zu beachten, dass Strafen drohen. Jeder Verstoß kann hierbei mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei nur drei Verstößen summiert sich das Ganze also sehr stark.
Rücknahme von Verpackungen nicht mehr möglich
Ebenfalls entfällt mit Einführung der neuen Verpackungsverordnung die Möglichkeit, Verpackungen als Hersteller selbst zurück zu nehmen und zu entsorgen. Diese Möglichkeit wurde deshalb abgeschafft, weil in der Vergangenheit zu viele schwarze Schafe keine korrekte Entsorgung durchgeführt haben.
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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