Die Gebühren für den Lohnsteuerhilfeverein und den Steuerberater im Vergleich

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Teil 3 von 3 aus der Serie:
Lohnsteuerhilfeverein

Lohnsteuerhilfeverein


Wenn Sie Unterstützung für Ihre Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen wollen, lohnt es sich durchaus, die Gebühren von Lohnsteuerhilfeverein undSteuerberater miteinander zu vergleichen, denn je nach Aufgabe können sie extrem auseinander gehen.

Wie viel kostet die Lohnsteuerhilfe?

Die Lohnsteuerhilfen sind als eingetragene Vereine tätig und erheben somit keine Gebühren, sondern einen Mitgliedsbeitrag. Sie sind hierbei nicht an irgendwelche gesetzlichen Vorschriften gebunden und können die Höhe grundsätzlich selber bestimmen. Hierfür wird eine Beitragsordnung erlassen. Erfahrungsgemäß bewegen sie sich aber je nach Einkommen zwischen 30 und 300 Euro.
 
Hier ein Beispiel für eine Beitragsstaffelung:
 
  Beitragsstaffelung 
 
Weitere Kosten fallen für die Unterstützung des Steuerhilfevereins nicht an.

Wie viel kostet der Steuerberater?

Beim Steuerberater sind die Spannen bezüglich der Gebühren wesentlich größer. Wenn Sie herausfinden möchten, wie viel Sie der Besuch beim Steuerberater kosten kann, müssen Sie zunächst wissen, wie hoch der Gegenstandswert Ihres Falls ist. Er ist die Bemessungsgrundlage, auf deren Grundlage mithilfe derSteuerberatergebührenverordnung (StBGebV) das mögliche Entgelt errechnet werden kann. Am einfachsten lässt sich die Art der Berechnung anhand eines Beispiels verdeutlichen.
 
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen von 40.000 Euro und möchte seine Einkommensteuererklärung durch den Steuerberater erstellen lassen. Weitere Einkunftsarten liegen nicht vor. 
 
Der Gegenstandswert liegt in diesem Beispiel bei 40.000 Euro. Im zweiten Schritt muss nun die volle Gebühr ermittelt werden. Dies funktioniert anhand der Anlage 1 der Steuerberatergebührenverordnung. Bei einem Gegenstandswert von 40.000 Euro ergibt sich eine volle Gebühr (10/10) in Höhe von 902 Euro.
 
Wie viele Gebührenanteile der Steuerberater für die einzelnen Tätigkeiten ansetzen darf, ergibt sich aus den §§ 21 – 39 StBGebV. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV darf der Steuerberater für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr berechnen. In unserem Beispiel kann der Steuerberater also entsprechend seinem Aufwand einen Betrag zwischen 90,2 Euro (902 * 1/10) und 541,20 Euro (902 * 6/10) berechnen. 

Fazit

Zieht man zum Vergleich der Steuerberater Kosten mit den Gebühren für den Lohnsteuerhilfeverein die oben gezeigte Beitragsstaffel heran, hätte derselbe Steuerpflichtige beim Lohnsteuerhilfeverein 123 Euro zu bezahlen. Im Regelfall wird daher der Lohnsteuerhilfeverein günstiger sein als der Steuerberater, da wohl kaum ein Steuerberater nur 1/10 der Gebühr ansetzen dürfte.
 
Für Steuerpflichtige, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, lohnt es sich also auf jeden Fall, seine Steuererklärung vom Lohnsteuerhilfeverein erledigen zu lassen.

Quellen:
Steuerberatergebührenverordnung
Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e.V:

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