Die 7 Irrtümer bei der Wahl der Lohnsteuerklasse für Selbständige
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Welche Steuerklasse Selbständige mit Beginn ihrer Unternehmung wählen sollen, ist eine häufig gestellte Frage. Wir wollen im folgenden Beitrag mit einigen Irrtümern und falschen Meinungen aufräumen.
Irrtum Nr. 1 – Für Selbständige gilt eine eigene Steuerklasse
Es gibt im Einkommensteuergesetz sechs Lohnsteuerklassen. Keine davon ist für Selbständige als eigene Lohnsteuerklasse definiert.
Irrtum Nr. 2 – Selbständige müssen eine Lohnsteuerklasse wählen
Steuerklassen gelten für nur für Arbeitnehmer. An Hand der Steuerklasse wird die Höhe der abzuführenden monatlichen Lohnsteuer berechnet. Selbständige zahlen aber keine Lohnsteuer sondern Einkommensteuer.
Irrtum Nr. 3 – Als Selbständiger wählt man immer die Lohnsteuerklasse 3
Die Wahl der Lohnsteuerklasse 3 hat beim Selbständigen keine Auswirkung auf die Höhe seiner Einkommensteuer. Da er keine Lohnsteuer bezahlt, werden dem Unternehmer in der Regel Quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen abverlangt.
Irrtum Nr. 4 – Der angestellte Ehepartner darf niemals die Steuerklasse 3 bekommen
Ist der Ehepartner des Unternehmers in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sollte er die Steuerklasse 3 bekommen. In der Steuerklasse 3 ist die Lohnsteuer am geringsten. Das birgt nicht nur für den angestellten Ehepartner große Vorteile. So werden Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld nach dem Nettoverdienst berechnet. Die richtige Wahl der Steuerklasse kann dann für das Familienbudget ein Plus von ca. 20% ausmachen. Der Unternehmer bekommt zuviel gezahlte Einkommensteuer Vorauszahlungen in jedem Fall im Zuge derEinkommensteuererklärung zurück. Die Differenz beim Arbeitslosengeld ist in jedem Fall verloren.
Irrtum Nr. 5 – Die Steuerklassenwahl 4/4 geht bei Selbständigen nicht
Unternehmer die einen angestellten Ehepartner haben, können auch die Steuerklassenwahl 4/4 treffen. Mit dieser Wahl hat der angestellte Ehepartner eine Lohnsteuerhöhe vergleichbar mit einem Unverheirateten. In der Folge wird die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Unternehmers in der Regel gesenkt. Schluss endlich ist diese Wahl ein Null-Summen Spiel. Der angestellte Ehepartner zahlt eine höhere Lohnsteuer und der Unternehmer eine niedrigere Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.
Irrtum Nr. 6 – Steuerklassenwahl 3/5 bringt bares Geld in die Haushaltskasse
Der angestellte Ehepartner und der Unternehmer haben in etwa gleich hohe Einnahmen. Das heißt bspw., dass das Bruttogehalt des angestellten Ehepartners 40.000,- EUR beträgt und der Gewinn des Unternehmers mit 41.000,- EUR festgestellt wird. Hat der angestellte Ehepartner die Steuerklasse 3 gewählt, fallen im laufenden Kalenderjahr geringere Steuern an. Prima, vom gesparten Geld kann das Paar eine tolle Kreuzfahrt buchen. Das stimmt im ersten Jahr der Wahl! Im Folgejahr wird das Finanzamt nicht nur die auf Grundlage der Gesamteinkünfte höhere Einkommensteuer des Vorjahres verlangen. Das Finanzamt setzt auch die Einkommensteuervorauszahlung für das laufende und die kommenden Kalenderjahre entsprechend höher an. Unternehmer, die diesen Aspekt vernachlässigen, können leicht Schwierigkeiten mit ihrerLiquidität bekommen. Die Finanzämter zeigen in solchen Fällen gern ihre harte Seite. In der Konsequenz muss der Unternehmer dann für die fälligen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer einen Kredit aufnehmen, was den Urlaub des Vorjahres zu einem im Nachhinein teuren Vergnügen degradiert.
Irrtum Nr. 7 – Heiraten bringt keinen steuerlich finanziellen Vorteil für Selbständige
Die landläufige Meinung, weil Selbständige keine Lohnsteuer zahlen, bringt eine Heirat keinen finanziellen Vorteil, ist so nicht haltbar. Zum Einen ist eine Heirat aus steuerlichen Gründen eher unromantisch und oft von kurzer Dauer. Zum Anderen haben verheiratete Selbständige über die Einkommensteuererklärung die gleichen Vorteile wie Arbeitnehmer. Unternehmer sehen den Vorteil nur nicht monatlich auf dem Lohnzettel, sondern erst mit der Einkommensteuererklärung.
Fazit
Die Wahl der Steuerklasse ist immer von den persönlichen Verhältnissen des Ehepaares abhängig. Steht eine Arbeitslosigkeit oder Elternzeit im Raum muss anders entschieden werden als bei einer voraussichtlichen Trennung. Ein guter Rat ist immer vom Steuerberater Ihres Vertrauens zu bekommen.
Quelle:
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