Das Datenschutzgesetz - was bringen die Änderungen?
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Seit dem 01.09.2009 sind die ersten Änderungen des Datenschutzgesetzes in Kraft getreten, das zweite Maßnahmenpaket folgt jedoch erst im April 2010. Gerade diese beiden unterschiedlichen Neuregelungen mit verschiedenen Stichtagen führen zu Verwirrungen. Denn bereits in der Datenschutznovelle II, die sich mit dem Datenhandel beschäftigt und die als erstes in Kraft getreten ist, werden Verweise auf die Datenschutznovelle I, in der es sich um das Scoring dreht, geschaffen.
Dies sorgt für Unsicherheit, da diese Verweise logischerweise noch ins Leere laufen. Viele Regelungen sind zudem unklar und auch teilweise bereits im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Kritiker können den Neuerungen also nicht viel abgewinnen, sehen lediglich einen vermehrten Aufwand darin, das Gesetz zu verstehen.
Die wichtigsten Neuerungen
Die wichtigsten Neuerungen sind eigentlich gar nicht unbedingt als solche zu erkennen. So dürfen Verbraucher erst nach schriftlicher Einwilligung kontaktiert werden. Dabei gilt eine E-Mail nicht als ausreichender Beleg. Zwar sollen online Möglichkeiten zur Einwilligung der Datenverarbeitung geschaffen werden, doch müssen hier genaue Dokumentationspflichten seitens der Unternehmen beachtet werden. Ebenfalls dürfen keine Verbraucher mit unterdrückter Rufnummer angerufen werden.
Verwunderlich ist auch, dass die Einwilligung gegen die Gewährung von Vorteilen möglich ist. Andererseits darf jedoch keine Kopplung von Leistungsgewährung nur unter Einwilligung in die Datenverarbeitung vorliegen. Das wiederum gilt nur für marktbeherrschende Unternehmen. Die Datenschutznovellen geben folglich mehr Rätsel auf, als dass sie für Klarheit sorgen.
Klare Verbote
Dennoch gibt es einige klare Verbote: So dürfen weder Kaltakquise bei privaten Verbrauchern, Fax-, E-Mail- oder SMS- Werbung ohne vorherige Zustimmung betrieben werden. Wer dem zuwider handelt, muss mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen, vormals waren es nur 25.000 Euro. Bei materiellen Verstößen gegen das Datenschutzgesetz sind zudem nicht mehr nur 250.000 Euro Höchststrafen, sondern sogar 300.000 Euro Höchststrafen vorgesehen.
Datenverarbeitung und die Fristen
Weiterhin gilt: Daten, die vor dem 01.09.2009 erfasst und seither nicht mehr geändert wurden, können noch bis zum 31.08.2012 nach dem alten Datenschutzgesetz behandelt werden. Wird jedoch der Datensatz verändert, etwa durch die Änderung der Adresse, sind sofort die neuen Gesetze gültig.
Schwierig ist auch das Listenprivileg zu verstehen. Es sagt im Grunde genommen nichts anderes aus, als dass Daten von Unternehmen genutzt werden dürfen, sofern es sich um Werbung handelt, die mit dem Unternehmen in Verbindung steht. Nicht verwertet dürfen die privaten Daten der Ansprechpartner. Bei kleinen Unternehmen und Gründern ist die strikte Trennung privater und geschäftlicher Daten allerdings oft nicht möglich.
Quelle:
Pro Firma 11/2009, S. 38-40Benutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
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