Darauf müssen Sie in Sachen Impressum achten
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Teil 2 von 9 aus der Serie:
Rechtssicher im Internet
Rechtssicher im Internet
- Neue Serie: Rechtssicher im Internet
- Darauf müssen Sie in Sachen Impressum achten
- Das Markenrecht und seine Tücken
- Richtiger Umgang mit dem Urheberrecht
- Rechtsprobleme, mit denen Ebay-Verkäufer häufig zu kämpfen haben
- Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung
- Stolperfallen für Onlineshops
- Datenschutz im Internet
- Disclaimer und Links
Herzlich willkommen bei unserer neuen Serie zum Thema „Recht im Internet“. Als erstes möchten wir auf die so genannte Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet (kurz: Impressumspflicht) eingehen, da diese alle Personen und Unternehmen betrifft, die eine Website betreiben. Diese Pflicht ist gesetzlich im Telemediengesetz (TMG) geregelt.
Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet. Zudem können zivilrechtliche Ansprüche entstehen, da ein Unternehmer, der keine Anbieterkennzeichnung bereithält, grundsätzlich auch einen Wettbewerbsverstoß begeht, den Wettbewerber über einen Anwalt kostenpflichtig abmahnen lassen können.
Was ist ein Impressum?
Ein Impressum enthält gewöhnlich die Informationen, die Unternehmer bereits seit Jahren auf ihrem Geschäftspapier angeben müssen. Diese Angaben sind aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig. Ziel ist, dass der Verbraucher die Möglichkeit erhält, sich über das jeweilige Unternehmen zu informieren.
Wer braucht eine Anbieterkennzeichnung?
In § 5 TMG heißt es, dass eine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist, wenn ein Diensteanbieter Telemedien bereithält. Im Prinzip gehören dazu nahezu alle Websites, egal ob sie privater oder geschäftlicher Natur sind. Sogar der Verkauf über Auktionsplattformen kann unter diese Definition fallen, sofern eine frei gestaltbare Verkaufsseite eingerichtet werden kann. Es ist zwar prinzipiell eine geschäftsmäßige Bereithaltung erforderlich, allerdings wird diese bereits vorausgesetzt, wenn man Angebote bereithält, die üblicherweise kostenpflichtig angeboten werden.
Welche Informationen gehören ins Impressum?
Die wichtigsten Informationen, die in jedem Impressum stehen müssen, sind diese:
- Name und Anschrift
- Kontaktdaten für die elektronische und unmittelbare Kontaktaufnahme
- für juristische Personen: Rechtsform, Vertretungsberechtigter
Ist ein Unternehmen in ein Register eingetragen (z. B. Handelsregister) muss die entsprechende Registernummer angegeben werden. Sofern die angebotene Tätigkeit der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde unterliegt, müssen auch hierzu Angaben gemacht werden. Liegt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vor, gehört diese ebenfalls ins Impressum. Eine AG, KGaA oder GmbH, die liquidiert wird, muss dies angeben.
Wie hat die Anbieterkennzeichnung auszusehen?
Das Telemediengesetz schreibt vor, dass die Anbieterkennzeichnung „leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ sein muss. Es darf kein langes Suchen erforderlich sein, um diese Informationen nachlesen zu können. Die Bezeichnung der Anbieterkennzeichnung als Kontakt oder Impressum ist laut BGH erlaubt. Die unmittelbare Erreichbarkeit ist gegeben, wenn keine Zwischenschritte erforderlich sind, um die Angaben aufzurufen. Die ständige Verfügbarkeit ist gegeben, wenn der Link dauerhaft erreichbar ist.
Mehr Informationen zum Impressum sind beim BMJ zu finden. Wer sich unsicher ist, welche Informationen in sein Impressum gehören, kann auch auf einen Impressumgenerator zurückgreifen, so zu finden beispielsweise bei E-Recht24 oder Net-and-Law.
Quelle:
BMJBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Rechtsform
-
Magazin
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- Torsten Montag
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kommentiert von Gast am 24. Januar 2010
Danke für die Hinweise, noch eine Frage: Wie sieht es mit Angaben zum Datenschutz aus, z.b. der Nutzung von Google-Analytics? Lg AJA
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