Bis 31. März 2011 können Selbständige das Sonderkündigungsrecht für die freiwillige Arbeitslosenversicherung wahrnehmen

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Die freiwillige Arbeitslosenversicherung wurde mit dem Beschäftigungschancengesetz über den 31.12.2010 hinaus verlängert. Das bedeutet, dass sich die Selbstständigen auch weiterhin gegen Arbeitslosigkeit versichern können. Sollte ein Scheitern des Unternehmens im Bereich des Möglichen liegen, ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein guter Schutz für den Unternehmer.

Bescheid der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit informierte in den letzten Wochen die freiwillig Versicherten über ihr Sonderkündigungsrecht. Unternehmer sollten genau kalkulieren ob die freiwillige Arbeitslosenversicherung für sie unter den geänderten Bedingungen noch Sinn macht oder ob sie das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.

Kosten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Die Kosten für die freiwillige Arbeitslosenversicherung haben sich in 2011 verdoppelt. Für 2012 fällt die Erhöhung noch drastischer aus, der Unternehmer muss dann denvierfachen Beitrag einzahlen. So mussten Selbstständige in 2010 17,89 Euro (West) und 15,19 Euro (Ost) für die freiwillige Arbeitslosenversicherung aufbringen. In 2011 sind es monatlich bereits 38,33 Euro (West) bzw. 33,60 Euro (Ost). Für 2012 wären damit voraussichtlich Beträge von 76,65 Euro (West) bzw. 67,20 (Ost) Euro pro Monat fällig. Nur Existenzgründer im Jahr der Gründung bilden hier eine Ausnahme, sie müssen nur den halben Beitrag bezahlen.

Sonderkündigungsrecht

Im Beschäftigungschancengesetz wurde festgelegt, dass die langjährig Versicherten Unternehmer ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen können. Bis zum 31. März 2011 muss die Versicherung rückwirkend zum 31.12.2010 gekündigt werden. Unternehmer die diesen Termin versäumen sind für dienächsten fünf Jahre an die freiwillige Arbeitslosenversicherung gebunden.

Kündigung durch die Hintertür

Die aktuelle Gesetzeslage lässt den Selbstständigen vorläufig noch eine Hintertür offen. Der § 28a des SGB III sagt aus:

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
3.wenn der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden.

Das bedeutet für den Unternehmer, wenn er drei Mal keine Beiträge einzahlt, endet die freiwillige Arbeitslosenversicherung automatisch. Wie lange diese Hintertür jedoch offen bleibt, können wir heute noch nicht beurteilen.

Fazit

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist gerade für Jungunternehmer wichtig. Sie können sich ganz auf ihre neue Unternehmen konzentrieren, ohne darüber nachdenken zu müssen was passiert, wenn die Existenzgründung scheitert. Erfolgreiche Unternehmer hingegen finden sicherlich andere Mittel und Wege, um Geld für ein eventuelles Scheitern zurückzulegen.

Weitere Stimmen zur Thematik der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

www.ihk-startup.de

www.selbstaendig-im-netz.de

www.gruendungszuschuss.de

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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Über den Autor Xing_icon

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  • Evelyn Brandies
  • Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.