Betriebsausgaben: Zu viel Luxus ist nicht drin

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Etwas Luxus gönnt man sich gern, sowohl privat als auch geschäftlich. Aus steuerrechtlicher Sicht sollte man es allerdings nicht übertreiben. Denn als Betriebsausgaben können geschäftliche Aufwendungen nur geltend gemacht werden, wenn sie auch notwendig und angemessen sind. Wer zu viel für ein Luxusgerät ausgibt, muss damit rechnen, dass bei der Steuererklärung nur die Kosten für ein Normalgerät anerkannt werden. Der Klassiker in diesem Bereich ist die Luxuskarosse als Firmenwagen. Aber es gibt noch andere luxuriöse Konfliktfälle. Ein solcher wurde vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelt.

Anschaffung eines Luxushandys

Ein Zahnarzt hatte sich für seinen Bereitschaftsdienst ein luxuriöses Handy zum stattlichen Preis von 5200 Euro angeschafft. Die Mobiltelefone der Luxusmarke werden alle handgefertigt und bestehen aus edelsten Materialien wie Gold, Platin und Diamanten. Bei der Einkommensteuer wollte der Zahnarzt das edle Stück über einen Abschreibungszeitraum von drei Jahren zeitanteilig als AfA (Absetzung für Abnutzung) geltend machen. Aber bei einer Außenprüfung stieß die Betriebsprüferin auf das Handy. Sie wollte die Kosten nicht als Betriebsausgaben akzeptieren und nur den Pauschalbetrag in Höhe von 300 Euro für ein normales Handy anerkennen.

Betriebsausgabenabzug

Schließlich musste das Finanzgericht entscheiden, ob die Kosten für das Luxustelefon als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Hierfür müsste die Anschaffung des Mobiltelefons zum einen betrieblich notwendig und zum anderen auch angemessen sein. Aufgrund des Bereitschaftsdienstes des Zahnarztes an den Wochenenden war zwar die Anschaffung eines Handys notwendig. Doch ein Zahnarzt muss Bereitschaftsanrufe nicht notwendig auch mit einem so teuren Handy führen. Dafür reiche ein normales Handy vollkommen aus, so der Richter.

Angemessenheit

Zudem hielt der Richter die Aufwendungen für das Handy nicht für angemessen, weil aus Sicht der breiten Bevölkerung die Kosten für das Mobiltelefon als unangemessen bewertet werden müssen. Die Aufwendungen für ein so kostspieliges Mobiltelefon hingen überwiegend mit der privaten luxuriösen Lebensführung des Zahnarztes zusammen und seien nur zu einem geringen Teil betrieblich veranlasst. Laut Rechtsprechung muss für den Betriebskostenabzug gemäß § 12 Einkommensteuergesetz eine betriebliche Veranlassung von mindestens 10 Prozent vorliegen. Hier kam der Finanzrichter aber auf einen Anteil von gerade einmal 5,8 Prozent.

Luxuspraxis

Auch das Argument des Zahnarztes, seine Praxis sei insgesamt sehr luxuriös ausgestattet, entkräftete das Finanzgericht: Im Gegensatz zur Praxiseinrichtung sei das Mobiltelefon für die Behandlung von Patienten nicht von Bedeutung. Nachdem der Richter das Handy schon aus den oben genannten Gründen für unangemessen hielt, spielte im vorliegenden Fall der erzielte Gewinn der Zahnarztpraxis keine Rolle mehr. Im Normalfall wird bei Betriebsausgaben ebenfalls geprüft, ob die Anschaffung im Verhältnis zum erzielten Gewinn des Betriebes angemessen ist.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.07.2011, Az.: 6 K 2137/10) Esther Wellhöfer (WEL)


Quellen:

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