Berufstätigkeit muss für Elterngeld eingestellt werden
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Wenn Selbstständige Elterngeld beziehen wollen, müssen sie ihre Berufstätigkeit einstellen. Soweit, so klar. Doch was ist, wenn während des Bezugs von Elterngeld noch Gelder auf dem Konto eintreffen? In einem solchen Fall hatte die Elterngeldstelle dem Betroffenen nur den Sockelbetrag von 300 Euro überwiesen. Weiteres Elterngeld wurde nicht gewährt.
Das ist jedoch nach einem Urteil des Sozialgerichts München nicht rechtens. Denn gerade Selbstständige können nicht beeinflussen, wann die Gelder für geleistete Dienste und gelieferte Waren auf ihrem Konto eingehen. Das Zufluss-Prinzip darf in diesem Fall nicht angewendet werden. Denn es sei durchaus üblich, dass Kunden beispielsweise nach Rechnungsstellung bis zu 30 Tage Zeit hätten, die Rechnung zu begleichen. Demzufolge würden auch während des Bezugs noch Gelder auf den Konten eingehen, die jedoch nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen. Es ist also ausreichend, die Berufstätigkeit einzustellen, um den Anspruch auf Elterngeld zu erhalten.
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