Berechnung von Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung

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Gerade Existenzgründer sind oft auf Mitarbeiter angewiesen, die einen Teil der anfallenden Aufgaben schon zu Beginn eines Unternehmens übernehmen. Doch nicht immer können die Mitarbeiter auch gehalten werden. Muss eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, muss sich der Arbeitgeber an die Kündigungsfristen halten.

Diese sind in § 662 Abs. 2 BGB festgehalten. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind immer anwendbar, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ausspricht. Es können jedoch in gesonderten Tarifverträgen auch kürzere Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung vorgesehen werden. Oftmals werden verkürzte Kündigungsfristen auch im Einzelarbeitsvertrag vereinbart, doch sofern diese die gesetzlichen Kündigungsfristen unterschreiten, sind sie nicht rechtens.

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss für eine ordentliche Kündigung die gültigen Kündigungsfristen zwingend einhalten. Diese richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers. Bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als zwei Jahren sind vier Wochen Kündigungsfrist vorgesehen, ab zwei Jahren beträgt die Frist, mit der gekündigt werden kann, einen Monat.

Diese Fristen staffeln sich nach der Betriebszugehörigkeit: Nach fünf Jahren sind zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate, nach zehn Jahren vier Monate, nach zwölf Jahren fünf Monate, nach 15 Jahren sechs Monate und nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sieben Monate Kündigungsfrist einzuhalten.

Allerdings werden dabei die Betriebszugehörigkeiten nicht angerechnet, die vor dem 25. Lebensjahr liegen. Das heißt, ist ein 40-jähriger Mitarbeiter seit 20 Jahren im Betrieb tätig, werden für ihn nur 15 Jahre angerechnet. Arbeitgeber können sich somit einen Monat der Kündigungsfrist einsparen.

Wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt

Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit der Zustellung der Kündigung zu laufen. Das bedeutet, dass spätestens zum Monatsende eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden muss, um die Kündigungsfristen entsprechend einhalten zu können.

Die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung gelten für alle Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Arbeiter gleichermaßen. Ebenfalls gelten sie für Geschäftsführer, die nicht als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt sind. Ausnahmen gelten nur bei Geschäftsführern, die mit mindestens 50 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, sowie für die Mitglieder des Vorstands einer Kapitalgesellschaft.

Wollen Arbeitnehmer dagegen kündigen, dann muss lediglich die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese wird in der Regel vier Wochen bis einen Monat betragen.


Quelle:
Rechtsanwälte Kotz

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