Bei Kündigung: Sperrfrist für Gründungszuschuss

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Die eigene Selbstständigkeit ist lange geplant und endlich ist es soweit, dass man aus dem Nebengewerbe ein Hauptgewerbe als Selbstständiger machen kann. Zu der Umstellung fehlt nur noch die Beendigung des alten Berufs, also die Kündigung.

Aber hier ist einiges zu beachten, da mit der Kündigung oder einer Abfindung eine Sperrfrist herbeigerufen werden kann.

Vorsicht bei der Abfindung

Bei der Zahlung einer Abfindung im Falle der Kündigung ist Vorsicht geboten. Wer eine Entlassungsentschädigung erhält, obwohl es sich um eine rechtswidrige Kündigung handelt, muss mit einer Sperrfrist rechnen.
Bei Zahlung einer Abfindung in Höhe von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr sind in Ordnung und gelten nicht als "gekaufte" Beendigung. Wird eine höhere Abfindung gezahlt wird noch weiter geprüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Falls nicht, spricht dieses für eine "gekaufte Kündigung" und veranlasst die Arbeitsagentur eine Sperrfrist auszusprechen.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer an der Kündigung mitgewirkt hat. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, dafür im Gegenzug eine entsprechende Abfindung verlangt. In diesem Fall wird die Kündigung als Aufhebungsvertrag angesehen und die Sperrfrist wird ausgesprochen.

Im Regelfall werden jedoch Entlassungsentschädigungen nur dann überprüft, wenn diese im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Kündigung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit kann ebenfalls eine Sperrzeit verhängen, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, dafür aber eine Abfindung gezahlt wurde.

Wichtig bei der Kündigung

Eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte daher folgende Punkte berücksichtigen:

  • Abfindung in Höhe von max. 0,5 Monatsentgelt/Beschäftigungsjahr
  • Kündigungsgründe müssen vorgelegen haben, hier ist eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen anzuraten, anderenfalls wäre zu überprüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre (Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz vorausgesetzt)
  • Einhaltung der Kündigungsfrist

Fazit

Wenn der Chef frühzeitig von einer geplanten Selbstständigkeit weiß bleiben einem viele Unannehmlichkeiten erspart. Durch das offene Verhältnis ist es bestimmt möglich, dass der Chef einen kündigt. Dadurch werden viele Unannehmlichkeiten für einen selber erspart und der ehemalige Vorgesetzte weiß frühzeitig über einen Personalwegfall bescheid. Denn eins sollte man im Auge behalten: Vielleicht ist die alte Firma bald ein potenzieller Kunde oder Partner.


Quelle:
Rechtsanwaltskanzlei Nielsen-Schmidt.de

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  • Jennifer Schaub
  • Ursprünglich komme ich aus Nordhessen, genau genommen aus Grebenstein. Während meines Studiums an der Hochschule Darmstadt machte ich den Bachelor und Master in Information Science and Engineering.