Ausübung eines Nebengewerbes während der Kurzarbeit
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In letzter Zeit werden sicherlich einige Arbeitnehmer in die Bredouille gekommen sein, in Kurzarbeit geschickt worden zu sein. Gleichzeitig sorgen sich allerdings auch viele, was mit ihren Nebenverdiensten passiert, wenn sie in Kurzarbeit gehen müssen. Hierbei sind drei verschiedene Fälle zu unterscheiden, die im Folgenden näher erläutert werden.
1. Fall: Beginn der Selbständigkeit nach Anmeldung der Kurzarbeit
Wenn man das Gewerbe erst nach Anmeldung der Kurzarbeit eröffnet, kommt es zu einer vollen Anrechnung des Ertrages auf das Kurzarbeitergeld. Bitte beachten Sie, dass der Stichtag der Termin ist, zu dem das Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat. Dieses Datum muss nicht zwingend mit dem Termin übereinstimmen, zu dem Sie in Kurzarbeit gegangen sind. Hierüber sollte man sich beim Arbeitgeber informieren.
Ein kleines Rechenbeispiel, um die Anrechnung des Ertrages zu demonstrieren:
Ein Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit ein reduziertes Entgelt und ein Kurzarbeitergeld in der Höhe von 500 Euro.
Fall 1: Der Gewerbeertrag beträgt 1.000 Euro. Das Kurzarbeitergeld wird in voller Höhe gekürzt, so dass es komplett wegfällt.
Fall 2: Der Gewerbeertrag beträgt 300 Euro. Das Kurzarbeitergeld wird um 300 Euro gekürzt und wird nur noch in der Höhe von 200 Euro ausgezahlt.
2. Fall: Beginn der Selbständigkeit vor Anmeldung der Kurzarbeit, Erhöhung des Ertrages
Viele Arbeitnehmer möchten die durch die Kurzarbeit verursachte, zusätzliche Freizeit dafür nutzen, um mehr Arbeitszeit in das Nebengewerbe zu investieren. Dadurch können sich die Erträge erhöhen. Der Betrag der Erhöhung wird dann teilweise auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Wieder ein Rechenbeispiel:
Unser Arbeitnehmer bezieht nach wie vor ein Kurzarbeitergeld von 500 Euro.
Fall 1: Der Gewerbeertrag betrug vor der Kurzarbeit 200 Euro und steigert sich jetzt auf 400 Euro. Das Kurzarbeitergeld wird um 200 Euro (400 Euro – 200 Euro) gekürzt und kommt mit 300 Euro zur Auszahlung.
Fall 2: Der Gewerbeertrag betrug vor der Kurzarbeit 200 Euro und steigt an auf einen Betrag von 1000 Euro. Die Erhöhung um 800 Euro wird voll auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wodurch dieses vollständig entfällt.
3. Fall: Beginn der Selbständigkeit vor Anmeldung der Kurzarbeit, keine Ertragserhöhung
Wenn das Gewerbe bereits vor Beginn der Kurzarbeit angemeldet wurde und der Ertrag weiterhin gleichbleibend ist, gibt es keine Probleme. Es erfolgt in diesem Fall keine Anrechnung des Ertrages auf das Kurzarbeitergeld.
Schwankender Ertrag – Wie erfolgt hier die Beurteilung?
Wohl bei den meisten Gewerbebetrieben dürfte es so sein, dass die Erträge monatlich schwanken. Eine Beurteilung des Anrechnungsbetrags und der Ertragserhöhung wären hier natürlich zu schwierig. Man greift daher auf einen Durchschnitt zurück. Als Basis gilt der durchschnittliche Ertrag der letzten zwölf Monate. Wenn das Gewerbe noch nicht so lange besteht, kommt ein entsprechend kürzerer Zeitraum zur Anwendung.
Auch hierzu wieder ein kleines Beispiel:
Ein Gewerbebetrieb hat beispielsweise in den letzten zwölf Monaten folgende Erträge erzielt:
1.200 Euro, 1.500 Euro, 2.000 Euro, 1.600 Euro, 1.000 Euro, 800 Euro, 1.200 Euro, 1.400 Euro, 1.400 Euro, 1.500 Euro, 1.100 Euro, 1.000 Euro
Der Durchschnitt beträgt also ca. 1.308 Euro. Auf der Grundlage dieser Basis kann nun ermittelt werden, ob sich im Zeitraum der Kurzarbeit die Gewerbeumsätze erhöht haben oder nicht.
Wie sollte man vorgehen?
Jeder, der in diese etwas prekäre Situation gerät, sollte sich am besten bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit informieren, wie die Abwicklung des Gewerbes während der Kurzarbeit abläuft. Wenn man eine entsprechende Aussage erhalten hat, sollte man sich diese am besten schriftlich bestätigen lassen.
Wann erfolgt die Kürzung?
Die Kürzung des Kurzarbeitergeldes kann auf zweierlei Arten funktionieren. Wenn die Bezüge aus dem Nebengewerbe keinen Schwankungen unterliegen, kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld direkt gekürzt auszahlen.
Üblicher ist es allerdings, dass das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zunächst vollständig ausbezahlt wird. Spätestens beim Jahresabschluss kommt auf den Gewerbetreibenden dann eine entsprechende Rückzahlung zu. Hierfür sollte man also schon frühzeitig vorsorgen und eine entsprechende Summe zur Seite bringen.
Quelle:
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Magazin
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Ratgeber Fragen
- Kurzarbeitergeld und Nebengewerbe
- Kurzarbeit (100%) und vorher noch Nebengewerbe angemeldet
- Nebengewerbe während Kurzarbeit angemeldet
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
- http://www.content-texte.de
- sabine.hutter@content-texte.de
kommentiert von Gast am 2. September 2009
[...] ist die Kurzarbeit das Mittel der Wahl, um durch die Wirtschaftskrise möglichst ohne Entlassungen zu kommen. Doch [...]
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kommentiert von Gast am 2. September 2009
Meine Frage geht dahin, wie erfolgt den der Nachweis der Umsätze gegenüber dem Arbeitsamt.
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kommentiert von Torsten Montag am 2. September 2009
Sicher mit einer Einnahmen Überschuss Rechnung, die ja ohnehin für das Finanzamt zu erstellen ist.
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