Ausschlüsse aus der Firmenrechtsschutzversicherung

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Eine Firmenrechtsschutzversicherung deckt das Kostenrisiko juristischer Auseinandersetzungen in verschiedenen Bereichen ab. Allerdings bleibt die Beziehung zwischen dem versicherten Unternehmen und der Rechtsschutzversicherung nicht immer spannungsfrei – etwa dann, wenn Firmen die Versicherung für Schadensfälle aus demUrheber- oder Markenrecht in Anspruch nehmen wollen.

Ausschlüsse der Firmenrechtsschutzversicherung

Leider gehört genau dieser Bereich zu den Ausschlüssen der Firmenrechtsschutzversicherung. Hintergrund: Über die Möglichkeit zur Festlegung von Ausschlüssen wird den Versicherern das Recht zugestanden, unüberschaubare Risiken in der Schadensregulierung außen vor zu lassen, um so eine vernünftige Beitragskalkulation nicht zu gefährden. Und Urheber- oder Markenrecht gehört zu diesen Unwägbarkeiten für den Versicherer. Firmenchefs versäumen es regelmäßig, sich diesen Risikoausschlüssen beim Abschluss der Rechtsschutzversicherung zuzuwenden.

Das Ergebnis sind Auseinandersetzungen mit der eigenen Firmenrechtsschutzversicherung, die unter Umständen sogar vor Gerichten landen können.

Grundsätzliche Risikoausschlüsse

Was gehört grundsätzlich in den Bereich der Risikoausschlüsse, bei deren Auftreten die Versicherer eine Regulierung verweigern? Gängige Ausschlüsse in der Firmenrechtsschutzversicherung, die nicht reguliert werden, sind:

  • Höhere Gewalt und Krieg
    Rechtsstreitigkeiten, die in ihrer Ursache im Zusammenhang mit kriegerischen/ feindseligen Handlungen, inneren Unruhen sowie Erdbeben und anderen gewalttätigen Auseinandersetzungen oder plötzlich und unerwartet auftretenden Naturkatastrophen stehen. Ebenfalls nicht in der Firmenrechtsschutzversicherung berücksichtigt werden Schäden aus Nuklearkatastrophen und Bergbauschäden.
  • Bauvorhaben
    Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben stehen. Dazu gehören der Erwerb bzw. die Veräußerung eines Grundstücks, welches für Bauzwecke bestimmt ist, sowie die juristische Auseinandersetzung im Zuge der Planung, Errichtung oder Veränderung einer Immobilie und Grundstücks.
  • Schadenersatzansprüche
    Rechtsstreitigkeiten, die auf Schadenersatzansprüchen beruhen, es sei denn, diese haben ihre Ursache in einer Vertragsverletzung.
  • Urheber- und Markenrecht u.ä.
    Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Handelsrecht, Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie dem Patent-, Urheber-, Marken-, Gebrauchsmusterrechten bzw. anderen Rechten an geistigem Eigentum ergeben.
  • Wettverträge u.ä.
    Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Spiel- oder Wettverträge, Termin- und Spekulationsgeschäfte.

Dazu kommen weitere Ausschlüsse –etwa aus dem Bereich des Erb- und Familienrechts, für Ordnungswidrigkeiten (Halt- und Parkverstöße) oder im Rahmen vorsätzlicher Straftaten – welche seitens der Rechtsschutzversicherungen nicht gedeckt werden. Unternehmer, die den Abschluss einer Firmenrechtsschutzversicherung ins Auge fassen, sind daher angehalten, sich eingehend mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften auseinanderzusetzen.


Quelle:
www.finanzen.de

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